Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

§ 39. 
Zustellung der Poftsendungen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Sendungen sind an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten auszuhändigen. 
Wegen der Briefe mit Postzustellungsurkunde siehe § 40. 
II. Für die Empfangsberechtigung bei Sendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen und 
Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn sie in die Handels., Genossen- 
schafts= und Vereinsregister eingetragen sind, die darin über die Vertretungsbefugnis enthaltenen 
Bestimmungen maßgebend. Sendungen an nicht in die Register eingetragene Handelsfirmen, 
Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaus, Geschäfts- 
stellen und Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an 
die Person auszuhändigen, die der Postanstalt als Inhaber, Direktor, Vorsteher usw. bekannt ist 
oder als solcher sich unzweifelhaft ausweist. 
III. Der Empfänger, der einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Post- 
sendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Gattungen 
der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. 
Wenn die Richtigkeit der Unterschrift des Vollmachtgebers nicht ganz außer Zweifel steht, bedarf 
sie der Beglaubigung durch einen Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt 
ist, unter Beidrückung des Siegels. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt niederzulegen, die 
die Zustellung auszuführen hat. Dies ist auch erforderlich, wenn bei Körperschaften, Stiftungen, 
öffentlichen Anstalten und Behörden die Zustellung nicht an den Vorstand oder den durch sein Amt 
dazu berufenen Beamten, sondern an einen Dritten bewirkt werden soll. 
IV. Ist außer dem Empfänger noch ein anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeich- 
nung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A. bei B., so ist dieser 
zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten 
Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefpostsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof 
als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirt auch dann als 
bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefpostsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei einem Postauftrag mehrere Personen bezeichnet, 
so wird er nur der zuerst genannten Person oder ihrem Bevollmächtigten vorgezeigt. 
V. Wird der Empfänger oder sein nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Be- 
vollmächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder wird dem zustellenden Boten der Zutritt 
zu ihnen nicht gestattet, so werden die gewöhnlichen Briefpostsendungen und gewöhnlichen Pakete 
sowie die Anlagen der Postaufträge zur Geldeinziehung, sofern der einzuziehende Betrag sogleich 
bezahlt wird, an ein erwachsenes Familienglied, einen Dienstboten oder einen sonstigen Haus- 
oder Geschäftsangehörigen des Empfängers oder des Bevollmächtigten ausgehändigt. Wird 
niemand angetroffen, an den hienach die Zustellung möglich ist, so ist sie an den Hauswirt, den 
Wohnungsgeber oder den Pförtuer des Hauses zulässig. 
VI. Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (III) an der Wohnung oder an den 
Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so können gewöhnliche Briefpostsendungen,
	        
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