Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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für die kein Porto zu erheben ist, in den Briefkasten gelegt werden, wenn keine andere Verab- 
redung besteht. 
VII. Einschreibsendungen, Sendungen mit Wertangabe bis 800 und Postanweisungen 
bis 800 J können, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung nicht 
angetroffen oder dem zustellenden Boten der Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes 
Familienglied des Empfängers zugestellt werden. 
Bei höherem Wert= oder Postanweisungsbetrage muß an den Empfänger oder seinen 
Bevollmächtigten selbst zugestellt werden. 
Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen müssen stets an den Empfänger 
selbst zugestellt werden, wenn sie mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. 
VIII. Lautet bei Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und gewöhnlichen 
Paketen die Ausfschrift: 
- · «f 
«le kse sen dei so sind die Sendungen an den zuerst genannten Empfänger 
5 ' 9 ' (A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen Emp- 
· « 
enn "41 - des #. fangsberechtigten (V u. VII) auszuhändigen; 
lautet die Aufschrift dagegen: 
An & zu Händen des B.“ so dürfen die Sendungen sowohl an den zuerst genannten 
An A ab zugeben an B §Enmpfünger (A.) als auch an den zuletzt genannten (B.), 
„An 4. für B.6 · ihre Bevollmächtigten oder den sonstigen Empfangs= 
5 « « berechtigten (V u. VII) ausgehändigt werden. 
IX. Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevoll- 
mächtigten zugestellt werden. 
X. An unbekannte Personen gerichtete Wert= und Einschreibsendungen und Post- 
anweisungen dürfen dem Empfänger erst ausgehändigt werden, nachdem er sich über seine Person 
einwandfrei ausgewiesen hat. 
XI. Sendungen an Militärpersonen, an Zöglinge in Erziehungsanstalten, Pensionaten usw., 
an Personen in Gefangenanstalten sowie an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten werden ent- 
sprechend den mit den Militärbehörden, den Vorstehern der Erziehungsanstalten usw. getroffenen 
besonderen Abkommen an die hienach zur Empfangnahme beauftragten Personen ausgehändigt. 
XII. Sendungen an verstorbene Personen werden den Erben ausgehändigt, wenn sie 
sich durch Vorlage des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung usw. ausgewiesen haben; 
solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, können nur gewöhnliche Briefpostsendungen nach den 
Vorschriften unter V ausgehändigt werden. Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger 
oder Nachlaßverwalter ernannt, so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen. 
XIII. Der Empfänger von Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen sowie 
von gewöhnlichen Paketen gegen Rückschein hat den Empfang in Gegenwart des zustellenden 
Boten durch Namensunterschrift zu bescheinigen. Bei Sendungen gegen Rückschein hat der Empfänger 
stets auch den Rückschein zu vollziehen. Bei den an Behörden, öffentliche Anstalten usw. gerich- 
teten Sendungen hat der Empfänger der Namensunterschrift noch seine Diensteigenschaft oder die 
Bezeichnung der durch ihn vertretenen Behörde oder einen Abdruck des Dienstsiegels beizufügen. 
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