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genannten, bei der Postanstalt selbst regelmäßig abzuholen oder abholen zu lassen. Die Empfänger
müssen eine dahingehende Erklärung bei der Zustellungs-Postanstalt niederlegen. Auf diese
Abholung haben die Bestimmungen des § 38 sinngemäß Anwendung zu finden. Sind die Sen-
dungen nicht innerhalb drei Tagen, den Tag des Eingangs bei der Postanstalt eingerechnet, abge-
holt worden, so werden sie gegen Erhebung der Zustellgebühr (XXIX) zugestellt.
Bei Sendungen mit lebenden Tieren tritt jedoch das vom Absender verlangte Verfahren
(§ 31) sofort ein, wenn die Sendung nicht binnen zweimal 24 Stunden nach ihrem Eintreffen
bei der Bestimmungs-Postanstalt abgeholt worden ist. .
Ferner können im Landzustellbezirk wohnende Empfänger, die für gewöhnlich ihre Sen—
dungen zugestellt erhalten, gelegentlich ihrer Anwesenheit im Postorte alle für sie vorliegenden
Sendungen bei der Postanstalt innerhalb der gewöhnlichen Dienststunden in Empfang nehmen.
Sie haben sich nötigenfalls über ihre Empfangsberechtigung genügend auszuweisen. Zustellgebühr
(XXIX) wird für solche Sendungen nicht erhoben.
XXVII. Die Empfänger im Landzustellbezirk sind auch berechtigt, die Zustellung durch
den Postboten auf Briefpostsendungen (§ 1 la) und Postanweisungen beschränken zu lassen. In
diesem Falle werden außer den eben bezeichneten Sendungen nur die Ablieferungsscheine oder
Paketkarten zu den eingetroffenen Paketpostsendungen (u. U. nebst Rückscheinen und Empfangs-
ausweisen, XV) nach den Vorschriften unter A zugestellt.
XXVIII. In den zu XXV und XXVII bezeichneten Fällen bleiben die Sendungen 7 Tage
lang, vom Tage nach dem Eingang gerechnet, bei der Bestimmungs Postanstalt hinterlegt; sind
sie während dieser Frist nicht abgeholt worden, so werden sie nach 8 44 behandelt. Bei Sen-
dungen mit lebenden Tieren tritt jedoch sofort das vom Absender vorgeschriebene Verfahren
(§ 3 1) ein, wenn die Sendung nicht binnen zweimal 24 Stunden nach ihrem Eintreffen bei der
Bestimmungs-Postanstalt in Empfang genommen worden ist. Die Sendungen werden an die
Person ausgehändigt, die die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangs-
bescheinigung (Ablieferungsschein, Paketkarte, Postanweisung), gegebenenfalls nebst vollzogenem
Rückschein, bei der Postanstalt abgibt. Die Postanstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die
Berechtigung dessen, der den Schein usw. übergibt, zu prüfen. Die Empfänger sind, auch
wenn die Sendungen nicht abgeholt werden, zur Rückgabe der erhaltenen Ablieferungsscheine,
Paketkarten usw. verpflichtet.
XXIX. Für die Zustellung von Briefpostsendungen, Ablieferungsscheinen, Paketkarten
und Empfangsausweisen (XV) zu Paketpostsendungen in die Wohnung usw. des Empfängers
wird keine Zustellgebühr erhoben. Das gleiche gilt für die Zustellung von Postanweisungen ohne
die Geldbeträge. Werden jedoch die Postanweisungen mit den Geldbeträgen zugestellt, so wird
für jede Postanweisung bis 5 J einschl. eine Zustellgebühr von 5 Pf. und für jede Postanweisung
über 5 eine solche von 10 Pf. erhoben. Wegen der besonderen Zustellgebühr für Briefe mit
Postzustellungsurkunde siehe 8 21.
Für Wertbriefe bis 800 J sowie für Pakete bis 1 Kilogramm einschl werden 10 Pf.,
für Pakete über 1 bis 5 Kilogramm einschl. 20 Pf., bei höherem Gewicht 30 Pf. für das Stück
an Zustellgebühr erhoben.