Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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§ 41. 
Auszahlung auf Postanweisungen. 
I. Der Postanweisungsbetrag wird gegen Rückgabe der unterschriebenen Postanweisung 
(§ 17) oder des unterschriebenen Uberweisungstelegramms (§ 18) ausgezahlt. 
II. Der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter hat unter den Bescheinigungsvermerk seine 
Namensunterschrift zu setzen. Bei Postanweisungen an Behörden, öffentliche Anstalten usw. ist 
der Unterschrift des empfangenden Beamten usw. auch der Name der durch ihn vertretenen Behörde 
usw. oder ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen. Bei den mit dem Geldbetrage zuzustellenden 
Postanweisungen kann in den Fällen, wo nach § 39 VII an ein erwachsenes Familienmitglied des 
Empfängers zugestellt wird, von diesem Familienmitglied auch der Empfang bescheinigt werden. 
III. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurück- 
behalten werden. Bei Postanweisungen mit anhängender Postkarte zur Empfangsbestätigung 
(§ 17 II) wird die Karte dem Empfänger überlassen. 
IV. Die Postanweisung mit den zur Frankierung verwendeten Postwertzeichen muß vom 
Empfänger auch dann an die Postanstalt zurückgegeben werden, wenn er auf die Auszahlung des 
Betrags verzichtet oder seine Annahme verweigert. 
V. Die nicht mit dem Geldbetrage zugestellten Postanweisungen werden bei der Bestim- 
mungs-Postanstalt, in Orten mit mehreren Postanstalten bei der durch Stempelabdruck auf der 
Postanweisung als Zahlstelle bezeichneten, während der Postschalterstunden ausgezahlt. Als 
berechtigt zur Empfangnahme des Geldes wird, mit Ausnahme der Bestimmung unter VII, 
derjenige angesehen, welcher die vorschriftsmäßig unterschriebene Postanweisung (II) zur Aus- 
zahlung vorlegt. Wegen der siebentägigen Frist, innerhalb der die Postanweisungen zur Aus- 
zahlung vorzulegen sind, siehe 8 44 1. 
VI. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die 
Mittel beschafft sind. 
VII. Ist dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen, so hat er es der 
Postanstalt am Bestimmungsorte mitzuteilen. Diese setzt die Zahlung bis auf weiteres aus. 
Es ist sodann Sache des Empfängers, den Absender zu veranlassen, daß er bei der Aufgabe- 
Postanstalt die Ubersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der Postanweisung 
erwirkt. Bei der Einlieferung des Doppels ist die Einlieferungsbescheinigung über die abhanden 
gekommene Postanweisung vorzulegen. Das Doppel wird von dem Aufgabe= nach dem Be- 
stimmungsort gebührenfrei übersandt. 
§ 42. 
Verweigerung der Annahme von Postsendungen. 
I. Der Empfänger kann die Annahme einer für ihn eingegangenen Postsendung ohne 
Angabe eines Grundes verweigern. 
II. Die Annahmeverweigerung muß in der Regel sogleich bei der Zustellung oder Ab- 
holung der Sendung erklärt werden.
	        
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