Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Für die Unbestellbarkeitsmeldung nebst Antwort hat der Absender eine Gebühr von 
20 Pf. zu entrichten. Portofreie Sendungen find von dieser Gebühr befreit. 
III. Über ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß 
die Zustellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger versucht werden soll, 
oder an eine andere Person und, vergeblichenfalls, an eine dritte Person bewirkt 
werden soll, 
oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt oder auf seine Rechnung und 
Gefahr verkauft werden soll, 
oder daß das Paket der Postverwaltung preisgegeben wird. 
Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem 
ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs wohnen; 
letzterenfalls ist das Paket dorthin weiterzusenden. 
Ist die Zustellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft 
gemachten Personen nicht ausführbar, so ist das Paket ohne weiteres nach dem Wohnorte des 
Absenders zurückzusenden; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen. 
Hat der Absender die Sendung der Postverwaltung preisgegeben, so bleibt er verpflichtet, 
die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Ver- 
waltung für die Sendung erwachsenen Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, der durch 
den Verkauf des Pakets nicht gedeckt wird. 
IV. Weigert sich der Absender die Gebühr von 20 Pf. (II) zu zahlen, so wird seiner 
#etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr an ihn 
Jurückgeleitet. 
Das gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen 
mach Empfang der Benachrichtigung abgibt. 
V. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne 
Verzug an den Absender zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderb 
unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgnis 
vorhanden ist, daß der Inhalt auf dem Rückweg verdirbt, von der Zurücksendung abgesehen 
und der Inhalt für Rechnung des Absenders verkauft werden. 
VI. In allen aufgeführten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretendenfalls 
daß und weshalb die Veräußerung vorgenommen worden ist, auf dem Brief oder der Paket- 
karte usw. zu vermerken. 
VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen, mit Ausnahme der im § 42 UVll bezeich- 
neten Briefe, nicht geöffnet sein. 
VIII. Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist das Porto und die Versiche- 
rungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten. Bei anderen Gegenständen wird Porto nicht 
neu angesetzt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren und die Vorzeigegebühr 
für Nachnahmesendungen werden bei der Zurücksendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen 
wird für zurückzusendende dringende Pakete die Gebühr von 1 — noch einmal angesetzt, 
wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Paket auch bei der Rücksendung als 
„Dringend“ behandelt werden soll. 
7°
	        
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