Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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wiesen werden. Die Gebühr wird auch für jede folgende Überweisung erhoben, kommt aber 
für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsorte nicht in Ansatz. Wird die Uberweisung 
gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit, auf die eine Bestellung 
bereits angenommen ist, beantragt, so wird die Überweisungsgebühr nur zum einfachen Betrag 
erhoben. 
II. Soll eine Zeitung, die bisher nicht durch eine Postanstalt, sondern unmittelbar vom 
Verleger bezogen worden ist, nach einem anderen Orte durch die Post vermittelt werden, so hat 
der Verleger dies schriftlich bei der Postanstalt seines Wohnorts zu beantragen und gleichzeitig 
die Zeitungsgebühr für die treffende Bezugszeit (8 53) zu erlegen. 
8 67. 
achforderung beschädigter oder abgängiger Zeitungen. 
I. Forderungen auf Ersatz beschädigter Zeitungen müssen von den Beziehern sofort, 
Nachforderungen abgängiger Zeitungen spätestens bei Empfang der nächsten Nummer der Zeitung 
angebracht werden. Für die Nichtlieferung von Zeitungen oder für Verspätungen hat die Post- 
verwaltung Entschädigungen nicht zu leisten. 
II. Wenn ein Bezieher die Lieferung einzelner Zeitungsnummern, die ihm schon einmal 
geliefert wurden oder die er nicht rechtzeitig nachgefordert hat, verlangt, so ist außer dem etwa 
vom Verleger für die Nachlieferung verlangten Betrage für das von der Abgabe-Postanstalt 
an die Verlags-Postanstalt abzufertigende Schreiben eine Gebühr von 10 Pf. im voraus zu 
entrichten. 
III. Zeförderungsdienst. 
8 68. 
Bersonenbeförderung. 
A. Beförderungsgelegenheiten. 
Die Postverwaltung unterhält zur Beförderung von Personen Motorposten und Pferde— 
posten (Postomnibus-, Karriol- und Postbotenfahrten) als ordentliche Posten. 
B. Beförderungsbedingungen. 
Die Bedingungen für die Benutzung der Motorposten und der Pferdeposten werden 
durch besondere Verkehrsordnungen festgesetzt.
	        
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