Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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wiesen  werden.  Die  Gebühr  wird  auch  für  jede  folgende  Überweisung  erhoben,  kommt  aber
für  die  Rücküberweisung  nach  dem  früheren  Bezugsorte  nicht  in  Ansatz.  Wird  die  Uberweisung
gleichzeitig  für  den  Rest  der  laufenden  und  für  die  kommende  Bezugszeit,  auf  die  eine  Bestellung
bereits  angenommen  ist,  beantragt,  so  wird  die  Überweisungsgebühr  nur  zum  einfachen  Betrag
erhoben.

II.  Soll  eine  Zeitung,  die  bisher  nicht  durch  eine  Postanstalt,  sondern  unmittelbar  vom
Verleger  bezogen  worden  ist,  nach  einem  anderen  Orte  durch  die  Post  vermittelt  werden,  so  hat
der  Verleger  dies  schriftlich  bei  der  Postanstalt  seines  Wohnorts  zu  beantragen  und  gleichzeitig
die  Zeitungsgebühr  für  die  treffende  Bezugszeit  (8  53)  zu  erlegen.

8  67.
achforderung  beschädigter  oder  abgängiger  Zeitungen.
I.  Forderungen  auf  Ersatz  beschädigter  Zeitungen  müssen  von  den  Beziehern  sofort,
Nachforderungen  abgängiger  Zeitungen  spätestens  bei  Empfang  der  nächsten  Nummer  der  Zeitung

angebracht  werden.  Für  die  Nichtlieferung  von  Zeitungen  oder  für  Verspätungen  hat  die  Postverwaltung
  Entschädigungen  nicht  zu  leisten.

II.  Wenn  ein  Bezieher  die  Lieferung  einzelner  Zeitungsnummern,  die  ihm  schon  einmal
geliefert  wurden  oder  die  er  nicht  rechtzeitig  nachgefordert  hat,  verlangt,  so  ist  außer  dem  etwa
vom  Verleger  für  die  Nachlieferung  verlangten  Betrage  für  das  von  der  Abgabe-Postanstalt

an  die  Verlags-Postanstalt  abzufertigende  Schreiben  eine  Gebühr  von  10  Pf.  im  voraus  zu
entrichten.

III.  Zeförderungsdienst.

8  68.
Bersonenbeförderung.
A.  Beförderungsgelegenheiten.
Die  Postverwaltung  unterhält  zur  Beförderung  von  Personen  Motorposten  und  Pferde—
posten  (Postomnibus-,  Karriol-  und  Postbotenfahrten)  als  ordentliche  Posten.
B.  Beförderungsbedingungen.

Die  Bedingungen  für  die  Benutzung  der  Motorposten  und  der  Pferdeposten  werden
durch  besondere  Verkehrsordnungen  festgesetzt.