Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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2. Die staatlichen Straßen= und Brückenbauten. 
3. Die Wasserbauten an den öffentlichen Gewässern und an den von Unseren 
Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten zu bezeichnenden 
Privatflüssen und Bächen. · 
4. Die Erbauung staatlicher Schiffahrtskanäle. 
§ 2. 
Unserem Staatsministerium des Innern verbleibt die Fürsorge für die Landeskultur, 
die Wasserkraftausnützung und die Elektrizitätsversorgung des Landes. 
Die Verfügung über diejenigen Wasserkräfte, welche durch bauliche Maßnahmen Unseres 
Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten gewonnen werden, wird diesem Staats- 
ministerium übertragen. 
Unsere Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden sich 
bei der Erledigung von Geschäftsgegenständen, in denen sich die Interessen beider Staats- 
ministerien berühren, miteinander ins Benehmen setzen. 
8 3. 
Die den Kreisregierungen untergeordneten Straßen= und Flußbauämter, das Neubauamt 
für die Mainkanalisierung in Aschaffenburg, das Neubauamt für die Pegnitzregulierung in 
Nürnberg, sowie das Personal des Straßen= und Flußbaufaches bei den Kreisregierungen 
werden Unserem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterstellt. 
Das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten kann in Angelegenheiten, die zu 
seinem Wirkungskreis gehören, die Dienststellen und Beamten des Kulturbaudienstes, das 
Staatsministerium des Innern in Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches die Dienststellen 
und Beamten des Straßen= und Flußbaudienstes in Anspruch nehmen. 
Soweit erforderlich, werden sich hiebei die beiden Staatsministerien miteinander ins 
Benehmen setzen. 
84. 
Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die durch die gegenwärtige Verordnung aus dem 
Wirkungskreis Unseres Staatsministeriums des Innern und der bei diesem bestehenden 
Obersten Baubehörde ausgeschieden werden, tritt an die Stelle dieses Staatsministeriums 
Unser Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die in § 2 Unserer Verordnung vom 1. Dezember 1907, den Vollzug des Wasser- 
gesetzes betreffend (GVl. S. 873), Unserem Staatsministerium des Innern übertragenen 
Zuständigkeiten werden hiedurch nicht berührt.
	        
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