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2. Die staatlichen Straßen= und Brückenbauten.
3. Die Wasserbauten an den öffentlichen Gewässern und an den von Unseren
Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten zu bezeichnenden
Privatflüssen und Bächen. ·
4. Die Erbauung staatlicher Schiffahrtskanäle.
§ 2.
Unserem Staatsministerium des Innern verbleibt die Fürsorge für die Landeskultur,
die Wasserkraftausnützung und die Elektrizitätsversorgung des Landes.
Die Verfügung über diejenigen Wasserkräfte, welche durch bauliche Maßnahmen Unseres
Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten gewonnen werden, wird diesem Staats-
ministerium übertragen.
Unsere Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden sich
bei der Erledigung von Geschäftsgegenständen, in denen sich die Interessen beider Staats-
ministerien berühren, miteinander ins Benehmen setzen.
8 3.
Die den Kreisregierungen untergeordneten Straßen= und Flußbauämter, das Neubauamt
für die Mainkanalisierung in Aschaffenburg, das Neubauamt für die Pegnitzregulierung in
Nürnberg, sowie das Personal des Straßen= und Flußbaufaches bei den Kreisregierungen
werden Unserem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten unterstellt.
Das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten kann in Angelegenheiten, die zu
seinem Wirkungskreis gehören, die Dienststellen und Beamten des Kulturbaudienstes, das
Staatsministerium des Innern in Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches die Dienststellen
und Beamten des Straßen= und Flußbaudienstes in Anspruch nehmen.
Soweit erforderlich, werden sich hiebei die beiden Staatsministerien miteinander ins
Benehmen setzen.
84.
Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die durch die gegenwärtige Verordnung aus dem
Wirkungskreis Unseres Staatsministeriums des Innern und der bei diesem bestehenden
Obersten Baubehörde ausgeschieden werden, tritt an die Stelle dieses Staatsministeriums
Unser Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die in § 2 Unserer Verordnung vom 1. Dezember 1907, den Vollzug des Wasser-
gesetzes betreffend (GVl. S. 873), Unserem Staatsministerium des Innern übertragenen
Zuständigkeiten werden hiedurch nicht berührt.