Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

  
eseh und Verarhunsschut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 24. 
München, den 5. Mai 1917. 
1|C]CCC Inhalt: 
Bekanntmachung vom 2. Mai 1917, den Vollzug des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegs- 
steuer vom 9. April 1917 betreffend. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 12598/I. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Ceesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegs- 
steuer vom 9. April 1917 betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Im Einvernehmen mit dem Reichsschatzamt ergeht zum Vollzuge des Gesetzes über die 
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (R #l. S. 349) folgendes: 
I. Der Zuschlag ist neben der auf Grund des Kriegssteuergesetzes geschuldeten Abgabe 
durch das für deren Veranlagung zuständige Besitzsteueramt besonders festzusetzen. Die 
Festsetzung des Zuschlags hat in der Regel durch den Kriegssteuerbescheid (§ 2 Satz 1 des 
Zuschlaggesetzes) zu erfolgen. Dagegen ist für die Erhebung und Verrechnung Kriegssteuer 
und Zuschlag als ein einheitlicher Abgabebetrag zu behandeln (§§ 5, 7 des Zuschlag- 
gesetzes). Der Vordruck zum Kriegssteuerbescheid für Einzelpersonen (Muster 5 der Kriegs- 
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