Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

220  Anlage  1.

&  58.  Wenn  gegen  einen  im  unmittelbaren  Staatsdienst  stehenden  Beamten  oder
einen  Landwehr-Officier  auf  Strafe  erkannt  worden  ist,  so  ist  der  unmittelbar  vorgesetzten
Dienstbehörde  des  Verurtheilten  Abschrift  des  Tenors  des  rechtskräftigen  Erkenntnisses  mitzutheilen.


8  59.  Die  vorstehende  Bestimmung  (§  58)  findet  auch  Anwendung

a)  auf  die  geistlichen  und  Kirchenbeamten;  "

b)  auf  die  nicht  zu  den  Medicinal-Beamten  gehörigen  Medicinal-Personen  aller  Caegorien


J%)  auf  die  vereideten  Feldmesser,  Bauführer  und  Baumeister,

d)  auf  die  Eisenbahn-Polizeibeamten.

Die  Mittheilung  ergeht  in  den  Fällen
zu  a)  an  die  geistlichen  Oberen;
zu  b)  an  die  vorgesetzte  Regierung;
zu  c)  an  diejenige  Regierung,  in  denen  der  vereidete  Feldmesser,  Bauführer  oder  Baumeister

  seinen  Wohnsitz  hat.
zu  d)  bei  Beamten  der  Staats-Eisenbahnen,  sowie  der  unter  Staats-Verwaltung

  stehenden  Privat-Eisenbahnen  an  die  Königl.  Eisenbahn-Direction,  bei
den  Beamten  der  Privat-Eisenbahn-Gesellschaften  an  das  Königliche  Eisenbahn-Commissariat.



§  60.  In  allen  Zoll=  und  Steuer-Defraudations=  und  Contraventions-Sachen
  ist  der  Tenor  eines  jeden  Erkenntnisses  sogleich  nach  dessen  Verkündung  in  beglaubter
  Abschrift  der  Provinzial-Steuer-Direction,  oder  wo  eine  solche  nicht  besteht,  der
Regierung  mitzutheilen,  demnächst  auch  den  genannten  Behörden  von  der  Rechtskraft  der
Entscheidung,  sobald  dieselbe  eingetreten  ist,  Nachricht  zu  geben.

§  61.  Von  allen  rechtskräftigen  Entscheidungen,  bei  welchen  Staats-,  Gemeindeoder
  Corporations-Kassen  interessiren,  ist  der  betreffenden  Behörde  Mittheilung  zu
machen.  Dies  gilt  namentlich  hinsichtlich  der  Strafurtheile  wegen  Post-Contraventionen,
und  erfolgt  in  diesem  Falle  die  Mittheilung  an  die  betreffende  Ober-Post-Direktion.

Ist  zur  Justification  von  Rechnungsposten  oder  aus  einem  anderen  Grunde  eine  beglaubigte
  Abschrift  von  dem  Urtheilstenor  erforderlich,  so  ist  dieselbe  zu  ertheilen.

§  62.  In  soweit  im  öffentlichen  Interesse  noch  sonstige  oder  ausführliche  Mittheilungen
  an  andere  Behörden  in  einzelnen  Fällen  als  nothwendig  oder  zweckmäßig  erscheinen,
sind  dieselben  von  Amtswegen  oder  auf  Ersuchen  zu  machen.

§  63.  In  allen  vorbezeichneten  Fällen  (88  58—62)  hat  der  Polizei-Anwalt  die  Untersuchungs-Akten

  aus  der  Registratur  des  Gerichts  brevi  manu  abzuverlangen,  die  erforderliche
  Abschrift  fertigen  zu  lassen,  dieselbe,  soweit  es  erforderlich  ist,  zu  beglaubigen  und
der  betreffenden  Behörde  brevi  mann  zu  übersenden.

VI.  Registratur-Einrichtung.

8  64.  Jeder  Polizei-Anwalt  hat  folgende  Geschäfts-Controlen  zu  führen:
1)  einen  Tagezettel,
2)  eine  Prozeßliste  und
3)  einen  Termin=  und  Reproduktions-Kalender.  1
§  65.  Der  Tagezettel  ist  nach  dem  beigefügten  Schema  A  einzurichten.  Jedes  eingehende
  Schriftstück  9  sofort  nach  dessen  Eingange  zu  präsentiren,  unter  Ausfüllung  der
Colonnen  1,  2  und  3  in  den  Tagezettel  einzutragen  und  mit  der  Nummer  desselben  zu
versehen.
Nach  der  Bearbeitung  sind  die  übrigen  Colonnen  des  Tagezettels  auszufüllen,  so
daß  aus  demselben  zu  jeder  Zeit  die  Erledigung  jedes  einzelnen  Schriftstückes  ersehen  weren
  kann.
Schreiben  der  Gerichte,  welche  nur  eine  Benachrichtigung  von  anstehenden  Terminen
enthalten,  sind  in  den  Tagezettel  nicht  einzutragen.  ,
§  66.  Die  Prozeßliste  ist  nach  dem  beigefügten  Schema  B  einzurichten.

Jede  neu  eingehende  Sache,  mag  dieselbe  vom  Polizei-Anwalt  weiter  verfolgt  oder
zurückgewiesen,  oder  an  andere  Behörden  abgegeben  werden,  ist  sofort  nach  dem  Eingange
unter  Ausfüllung  der  Colonnen  1  bis  5  in  die  ProzePßliste  einzutragen.

Jede  einzelne  Sache  erhält  nur  Eine  Nummer.

In  dem  weiteren  Verfahren  sind  die  Colonnen  6  bis  10  in  der  Art  auszufüllen,  daß
der  Tag,  an  welchem  vom  Polizei-Anwalt  die  Zurückweisung  erfolgt,  die  Abgabe  an  eine
andere  Behörde  verfügt,  Anklage  erhoben  oder  an  welchem  das  Erkenntniß  ergangen  ist,  u.
s.  w.  in  die  entsprechende  Colonne  eingerückt  wird.  6

Diese  Nachtragungen  müssen  geschehen,  so  oft  und  so  bald  sich  dazu  eine  Veranlassung
darbietet,  damit  zu  jeder  Zeit  die  Lage  jeder  einzelnen  Sache  aus  der  Prozeßliste  ersehen
werden  kann.