220 Anlage 1.
& 58. Wenn gegen einen im unmittelbaren Staatsdienst stehenden Beamten oder
einen Landwehr-Officier auf Strafe erkannt worden ist, so ist der unmittelbar vorgesetzten
Dienstbehörde des Verurtheilten Abschrift des Tenors des rechtskräftigen Erkenntnisses mitzutheilen.
8 59. Die vorstehende Bestimmung (§ 58) findet auch Anwendung
a) auf die geistlichen und Kirchenbeamten; "
b) auf die nicht zu den Medicinal-Beamten gehörigen Medicinal-Personen aller Caegorien
J%) auf die vereideten Feldmesser, Bauführer und Baumeister,
d) auf die Eisenbahn-Polizeibeamten.
Die Mittheilung ergeht in den Fällen
zu a) an die geistlichen Oberen;
zu b) an die vorgesetzte Regierung;
zu c) an diejenige Regierung, in denen der vereidete Feldmesser, Bauführer oder Baumeister
seinen Wohnsitz hat.
zu d) bei Beamten der Staats-Eisenbahnen, sowie der unter Staats-Verwaltung
stehenden Privat-Eisenbahnen an die Königl. Eisenbahn-Direction, bei
den Beamten der Privat-Eisenbahn-Gesellschaften an das Königliche Eisenbahn-Commissariat.
§ 60. In allen Zoll= und Steuer-Defraudations= und Contraventions-Sachen
ist der Tenor eines jeden Erkenntnisses sogleich nach dessen Verkündung in beglaubter
Abschrift der Provinzial-Steuer-Direction, oder wo eine solche nicht besteht, der
Regierung mitzutheilen, demnächst auch den genannten Behörden von der Rechtskraft der
Entscheidung, sobald dieselbe eingetreten ist, Nachricht zu geben.
§ 61. Von allen rechtskräftigen Entscheidungen, bei welchen Staats-, Gemeindeoder
Corporations-Kassen interessiren, ist der betreffenden Behörde Mittheilung zu
machen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Strafurtheile wegen Post-Contraventionen,
und erfolgt in diesem Falle die Mittheilung an die betreffende Ober-Post-Direktion.
Ist zur Justification von Rechnungsposten oder aus einem anderen Grunde eine beglaubigte
Abschrift von dem Urtheilstenor erforderlich, so ist dieselbe zu ertheilen.
§ 62. In soweit im öffentlichen Interesse noch sonstige oder ausführliche Mittheilungen
an andere Behörden in einzelnen Fällen als nothwendig oder zweckmäßig erscheinen,
sind dieselben von Amtswegen oder auf Ersuchen zu machen.
§ 63. In allen vorbezeichneten Fällen (88 58—62) hat der Polizei-Anwalt die Untersuchungs-Akten
aus der Registratur des Gerichts brevi manu abzuverlangen, die erforderliche
Abschrift fertigen zu lassen, dieselbe, soweit es erforderlich ist, zu beglaubigen und
der betreffenden Behörde brevi mann zu übersenden.
VI. Registratur-Einrichtung.
8 64. Jeder Polizei-Anwalt hat folgende Geschäfts-Controlen zu führen:
1) einen Tagezettel,
2) eine Prozeßliste und
3) einen Termin= und Reproduktions-Kalender. 1
§ 65. Der Tagezettel ist nach dem beigefügten Schema A einzurichten. Jedes eingehende
Schriftstück 9 sofort nach dessen Eingange zu präsentiren, unter Ausfüllung der
Colonnen 1, 2 und 3 in den Tagezettel einzutragen und mit der Nummer desselben zu
versehen.
Nach der Bearbeitung sind die übrigen Colonnen des Tagezettels auszufüllen, so
daß aus demselben zu jeder Zeit die Erledigung jedes einzelnen Schriftstückes ersehen weren
kann.
Schreiben der Gerichte, welche nur eine Benachrichtigung von anstehenden Terminen
enthalten, sind in den Tagezettel nicht einzutragen. ,
§ 66. Die Prozeßliste ist nach dem beigefügten Schema B einzurichten.
Jede neu eingehende Sache, mag dieselbe vom Polizei-Anwalt weiter verfolgt oder
zurückgewiesen, oder an andere Behörden abgegeben werden, ist sofort nach dem Eingange
unter Ausfüllung der Colonnen 1 bis 5 in die ProzePßliste einzutragen.
Jede einzelne Sache erhält nur Eine Nummer.
In dem weiteren Verfahren sind die Colonnen 6 bis 10 in der Art auszufüllen, daß
der Tag, an welchem vom Polizei-Anwalt die Zurückweisung erfolgt, die Abgabe an eine
andere Behörde verfügt, Anklage erhoben oder an welchem das Erkenntniß ergangen ist, u.
s. w. in die entsprechende Colonne eingerückt wird. 6
Diese Nachtragungen müssen geschehen, so oft und so bald sich dazu eine Veranlassung
darbietet, damit zu jeder Zeit die Lage jeder einzelnen Sache aus der Prozeßliste ersehen
werden kann.