Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 25. 
127 
  
  
in Spalte 5 find 
  
noch 
gestundet 
# 
Von den gestundeten 
Beträgen, die am 
Schlusse des vorigen 
Rechnungsjahrs 
ausstanden, sind fällig 
geworden oder vor 
dem Zeitpunkt 
der Fälligkeit eingezahlt 
-“m“ 
Summe 
der Spalten 
6 und 8 
Hierauf 
kommen an 
Erhebungs= und 
Verwaltungs- 
kosten 
in Anrechnung 
4 
Mithin 
sind an die 
Reichskasse 
abzuführen 
AM 
Bemerkungen 
  
7 
8 
10 
11 
12 
  
  
  
  
) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Spalte 7. 1) Die auf eigene Rechnung länger als neun Monate gestundeten Lotteriestempelbeträg 
mungen) sind nach Ablauf der neun Monate in Spalte 8 oder 6 als „eingezahlt oder fällig geworden“ nachzuweisen. 
Bei lfdr. Nr. 14 find unter a) die Vergütungen für die Veranlagung und Erhebung, unter b) die Sonderentschädi. 
gungen für den Ausfall an Erbschaftssteuer, bei lidr. Nr. 17 unter a) der Anteil der Gemeinden, unter b) der Anteil 
des Bundesstaats und bei lfdr. Nr. 18 der Anteil des Bundesstaats anzugeben. 
Zu Spalte 10. 
  
Betra 
der Entschädigungen 
für die Verwalter 
der Anmeldestellen 
  
  
  
Pauschbetrag 
der sächlichen 
Verwaltungs- 
kosten 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
O Fsdr. Nr. 18 unter B und C. 
alte 8. 
Bon den fällig gewordenen usw. 
Beträgen waren gestundet im 
Rechnungsjahr 
zusammien K. 
wie in Spalte 
Spalte 7 (Bemerkung nur in der 
lbersicht für das 1. bis 4. Viertel 
auszufüllen). Außerdem stehen 
an gestundeten Beträgen noch 
aus aus dem Rechnungsjahr 
B. 
— 
Zu lfdr. Nr. 13 unter D. Spalte 8. 
Darunter für Anschaffung von 
Waren nach Nr. 40 des Taris- 
Fur Arbitragegeschafte sind zu- 
rückgezahlt und von der Soll- 
einnahme in Spalte 8 abgeseht 
................... JE, 
darunter für Geschäfte im Ar 
——* 
Zu lIsdr. Nr. 17. 
Spalte 8. Für 
stellen. 
Spalte 9. ee ein Biertel des 
Jahrespauschbetrags. 
Anmelde- 
e (§ 237 der Ausführungsbestim- 
32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.