Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 25. 131 
nNachweisung) 
der 
in Anrechnung gebrachten Zollverwaltungskosten. 
  
  
Für das 
1. bis Viertel 
Etatssumme des Rechnungs- 
jahrs 19. 
sind anzurechnen 
4 AM 
Bezeichnung 
  
  
  
  
  
e) In den Nachweisungen für die ersten drei Viertel jedes Rechnungsjahrs sind außer dem entsprechenden Teile der Schluß- 
summe des nach dem Stande vom 31. März des abgelaufenen Rechnungsjahrs berichtigten Zollverwaltungskosten-Etats diesenigen gemein 
schaftlichen Ausgaben nachzuweisen, für welche die Etatssumme keinen Ersatz gewährt. Bei der Aufstellung der vorläufigen Ausgabe- 
nachweisung für das 1. bis 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs sind die Bestimmungen unter Ziffer 8 und 9 der Vergütungsvorschriften 
zu beachten. 
Der Aufstellung dieser Nachweisung für die schließliche Einnahmefeststellung bedarf es nicht; es genügt der Hinweis auf die 
beizufügende besondere Zollverwaltungskosten-Aufrechnung.
	        
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