Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Bundesstaat:::: Anlage 4 des Musters IV 
Direktivbehörde: zu den Abrechnungsbestimmungen. 
nachweisung 
über den Verkauf von Steuerzeichen und ausgefüllten Steuerzeichenvordrucken zur Entrichtung der Zigarettensteuer 
und des Kriegsaufschlags im Rechnungsjahr 19 
  
  
Bezeichnung 
Wertbetrag der Steuerzeichen 
an Zigaretten- 
steuer 
4 
an Kriegs- 
aufschlag 
4 
Bemerkungen 
  
St# 
—1 
  
Bessand an an vollständig bedruckten Steuerzeichene am Schlusse des Nechnungs. 
ahrs 19 
Im Rechnungsjahr 19. sind: 
a) von der Reichsdruckerei bezogen 
b) gegen Rückzahlung des Ankaufspreises zurückgenommen 6## 2i 
und 24 Abs. 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen) 
c) Steuerktichenvordrucke ausgefüllt, 6 11 Abs. 8 der diuafudrunas- 
vorschriften) 
Zusammen 1 und 2. 
Dagegen sind: 
a) “ Ersatz für andere Steuerzeichen abgabenfrei verabfolgt 
(§8 22, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 Satz 1 und 25 Abs. 1 Ziffer a in 
erbindung mit dem ersten Teil des 2. Satzes von Abs. 2)) 
b) bei den Zoll= und Steuerstellen verdorben und nach Vemichtung 
in Abgang gestellt . 
Zusammen 3. 
Bleibt am Schlusse des Rechnungsjahrs 19 
Der Bestand an vohständig bedruckten Steuerzeichen am Saluse des 
Rechnungsjahrs 19 beträgt 
Mithin Geldeinnahme 
Hierzu treten: 
a) die aufgekommenen Nacherhebungen, soweit sie nicht zum Ankauf 
von Steuerzeichen verwendet sind, sowie die Mehrbeträge infolge 
Abrundung bei der Erhebung 
b) der infolge Überschreitung des Kontingents ohne Abgabe von 
Steuerzeichen erhobene erhöhile Kriegsaufschlag (rt. III Abf- 3 
des Gesetzes vom 12. Juni 19160 .. 
Dagegen gehen ab: — 
a) die Rückzahlungen für zurückgenommene Steuerzeichen, die dem 
Bestande hinzugetreten sind (s. oben 20) 
b) die Rückzahlungen für vernichtete Steuerzeichen 6 24 Abs. 2 
Satz 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 unter b in Verbindung mit 
dem zweiten Teil des 2. Satzes von Abs. 2) 
6) andere Herauszahlungen usw. sowie Minderbeträge infolge Ab- 
rundung bei der Berechnung des Wertbetrags der Bestände 
Bleibt Einnahme im Rechnungsjahr 19. 
  
  
  
  
  
  
  
1 
  
  
  
  
  
  
  
–—G 
  
  
  
  
  
  
  
Übereinstimmend mit Sp.3 
der Re chssteuerübersicht. 
Die Richtigkeit der Nachweisung wird auf Grund der Bestandsnachweisungen der nachgeordneten Behörden, der ergangenen 
Entscheidungen der Direktivbehörde und der geprüften Vernichtungsverhandlungen bescheinigt. 
„den 19 
Direcktion.
	        
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