Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Als Kriegsdienst wird angesehen: 
1. Der Dienst bei dem Heere, der Marine oder der Schutztruppe vom Tage der 
Mobilmachung an bis zur Abrüstung, 
2. der Dienst bei der freiwilligen Krankenpflege, der vaterländische Hilfsdienst auf 
Grund des Gesetzes vom 5. Dezember 1916 (RGBl. S. 1333) oder jede sonstige Dienst- 
verrichtung, die für unmittelbare Zwecke des Heeres, der Marine oder der Schutztruppe auf 
Anforderung geleistet wird, soferne durch diese Dienstleistungen der regelmäßige Betrieb des 
Hochschulstudiums oder die Ableistung des Vorbereitungsdienstes wesentlich erschwert oder 
unmöglich gemacht wird, 
3. die Zeit, während deren ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art infolge einer 
Gesundheitsbeschädigung oder aus sonstigen Gründen über die Abrüstung hinaus beim Heere 
zurückgehalten wurde, 
4. die Zeit des unfreiwilligen Aufenthalts im Auslande oder in einem Schutzgebiete. 
Dem Dienste bei dem deutschen Heere usw. wird der Dienst bei einem der verbündeten 
Heere gleich geachtet. 
II. Abschnitt. 
Hochschulstudium. 
§ 2. 
Den Kriegsteilnehmern wird der Kriegsdienst bis zur Dauer eines Jahres auf das 
vorgeschriebene Hochschulstudium von vier Jahren angerechnet. Ein Nachlaß an dem in § 2 
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgeschriebenen dreijährigen Studium der Rechtswissen- 
schaft ist jedoch ausgeschlossen. 
Aus der Anrechnung des Kriegsdienstes darf sich nicht der Vorteil ergeben, daß ein 
Kriegsteilnehmer seine Ausbildung in kürzerer Zeit beendet, als es ihm in Friedenszeiten 
möglich gewesen wäre. 
83. 
Den Kriegsteilnehmern wird der Nachweis, daß sie während der Zeit des Universitäts- 
studiums acht ordentliche philosophische Vorlesungen gehört haben, erlassen. 
Zwischenprüfung. 
§ 4. 
Die Zwischenprüfung wird den Kriegsteilnehmern erlassen. Sie dürfen auch bei der 
Universitätsschlußprüfung aus Gegenständen der Zwischenprüfung nicht geprüft werden.
	        
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