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Als Kriegsdienst wird angesehen:
1. Der Dienst bei dem Heere, der Marine oder der Schutztruppe vom Tage der
Mobilmachung an bis zur Abrüstung,
2. der Dienst bei der freiwilligen Krankenpflege, der vaterländische Hilfsdienst auf
Grund des Gesetzes vom 5. Dezember 1916 (RGBl. S. 1333) oder jede sonstige Dienst-
verrichtung, die für unmittelbare Zwecke des Heeres, der Marine oder der Schutztruppe auf
Anforderung geleistet wird, soferne durch diese Dienstleistungen der regelmäßige Betrieb des
Hochschulstudiums oder die Ableistung des Vorbereitungsdienstes wesentlich erschwert oder
unmöglich gemacht wird,
3. die Zeit, während deren ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art infolge einer
Gesundheitsbeschädigung oder aus sonstigen Gründen über die Abrüstung hinaus beim Heere
zurückgehalten wurde,
4. die Zeit des unfreiwilligen Aufenthalts im Auslande oder in einem Schutzgebiete.
Dem Dienste bei dem deutschen Heere usw. wird der Dienst bei einem der verbündeten
Heere gleich geachtet.
II. Abschnitt.
Hochschulstudium.
§ 2.
Den Kriegsteilnehmern wird der Kriegsdienst bis zur Dauer eines Jahres auf das
vorgeschriebene Hochschulstudium von vier Jahren angerechnet. Ein Nachlaß an dem in § 2
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgeschriebenen dreijährigen Studium der Rechtswissen-
schaft ist jedoch ausgeschlossen.
Aus der Anrechnung des Kriegsdienstes darf sich nicht der Vorteil ergeben, daß ein
Kriegsteilnehmer seine Ausbildung in kürzerer Zeit beendet, als es ihm in Friedenszeiten
möglich gewesen wäre.
83.
Den Kriegsteilnehmern wird der Nachweis, daß sie während der Zeit des Universitäts-
studiums acht ordentliche philosophische Vorlesungen gehört haben, erlassen.
Zwischenprüfung.
§ 4.
Die Zwischenprüfung wird den Kriegsteilnehmern erlassen. Sie dürfen auch bei der
Universitätsschlußprüfung aus Gegenständen der Zwischenprüfung nicht geprüft werden.