Nr. 27. 146
Universitätsschlußprüfung.
§ 5.
Für Kriegsteilnehmer wird, solange ein Bedürfnis dafür besteht, auch am Schlusse
des Winterhalbjahrs eine Universitätsschlußprüfung abgehalten.
Der schriftliche Teil dieser Prüfung findet gegen Ende des Winterhalbjahrs statt; der
mündliche Teil wird am Ende des Winterhalbjahrs und vor dem oder am Aufange des
Sommerhalbjahrs abgehalten. 6
86.
Müßte einem Kriegsteilnehmer bei der erstmaligen Ablegung der Universitätsschluß-
prüfung der Erfolg versagt werden, so ist die Prüfung nicht als nicht bestanden, sondern
als nicht abgelegt anzusehen.
Hat ein solcher Kriegsteilnehmer im schriftlichen Teile der Prüfung nicht mehr als
eine ganze oder zwei halbe Aufgaben ungenügend bearbeitet, so ist ihm die Wiederholung
des schriftlichen Teiles der Prüfung erlassen; eine Aufgabe, zu deren Bearbeitung weniger
als 4 Stunden zur Verfügung stehen, gilt als eine halbe Aufgabe.
Der Prüfungsausschuß kann einem Kriegsteilnehmer, der die Prüfung das erste Mal
nicht mit Erfolg ablegte, bei der Verkündung des Ergebnisses gestatten, daß er nur die mündliche
Prüfung in bestimmten Gegenständen zu wiederholen hat.
§ 7.
Wenn ein Kriegsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung oder ohne das Gesuch um
Zulassung zur Prüfung rechtzeitig zurückgenommen zu haben, der Einberufung zur erst-
maligen Ablegung der mündlichen Universitätsschlußprüfung nicht Folge leistet oder nach
dem Beginne der erstmaligen Prüfung ohne genügenden Grund den Rücktritt von der
Prüfung erklärt, so ist die Prüfung nicht als nicht bestanden (§§ 15, 21 Abs. 2 der
Verordnung vom 4. Juli 1899/18. Oktober 1910) sondern als nicht abgelegt anzusehen.
§ 8.
Ein Kriegsteilnehmer, der sich der Universitätsschlußprüfung erstmalig mit dem Ergebnis
unterzogen hat, daß die Prüfung als nicht abgelegt anzusehen ist, kann die Prüfung erst
wiederholen, wenn er ein weiteres Halbjahr dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet
hat. Erzielt er auch in der wiederholten Prüfung ein unzureichendes Ergebnis, so ist
die Prüfung nicht mit Erfolg abgelegt.
Für die Wiederholung der nicht mit Erfolg abgelegten Prüfung gelten die gleichen
Vorschriften, welche Anwendung finden, wenn der Prüfling nicht Kiiegsteillehmer wäre.
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