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§ 9.
Hat ein Kriegsteilnehmer die Universitätsschlußprüfung ohne Erfolg abgelegt, ehe er
die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer erlangte, so wird die Prüfung als nicht abgelegt an-
gesehen. Er kann die Prüfung nach Maßgabe der §§ 6—8 wiederholen, wenn er ein
weiteres Halbjahr dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet hat.
III. Abschnitt.
Vorbereitungsdienst.
8 10.
Die Staatsministerien der Justiz und des Innern werden für die Fälle, in denen
sie auf Grund der Vorschrift in § 37 Abs. II der Verordnung vom 4. Juli 1899/18. Ok-
tober 1910 Unterbrechungen infolge des Kriegsdienstes auf den Vorbereitungsdienst anrechnen,
ermächtigt, die verbleibende Zeit des Vorbereitungsdienstes abweichend von den Vorschriften
in § 30 der genannten Verordnung unter Berücksichtigung des etwa schon geleisteten
Vorbereitungsdienstes angemessen auf die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes zu
verteilen.
Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst.
8 11.
Nach dem Kriege wird, solange ein Bedürfnis dafür besteht, eine Staatsprüfung für
den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst jährlich zweimal im Frühjahr und im Herbst
abgehalten. Die Prüfungen sollen in der Regel im April und im Oktober stattfinden.
Die Prüfung am Schlusse des Jahres entfällt. An jeder der Prüfungen können auch
Nichtkriegsteilnehmer teilnehmen.
Die im Frühjahr und Herbst eines Jahres stattfindenden Staatsprüfungen gelten
zusammen als die Staatsprüfung dieses Jahres.
§ 12.
Ein Kriegsteilnehmer kann die Prüfung geteilt in der Weise ablegen, daß er an zwei
Prüfungen teilnimmt, die Teilnahme bei der einen Prüfung aber auf die Justiz= und bei
der anderen auf die Verwaltungsabteilung beschränkt. In welcher Abteilung er die Prüfung
zuerst ablegt, bleibt seiner Wahl überlassen. Er kann die Erklärung, daß er sich der
Prüfung nur in einer Abteilung unterziehen will, auch nach Beginn der Prüfung noch abgeben.
13.
Für die geteilte Prüfung wird die Gesamtnotensumme in gleicher Weise berechnet wie
für die ungeteilte Prüfung. "