Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 27. 149 
ä23. 
Über Gesuche um Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Universitätsstudium entscheidet 
das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten im Benehmen 
mit den Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Die Entscheidung, ob der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Dienst als Kriegsdienst 
anzusehen ist, behalten sich bei Studierenden das Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten, bei Rechtspraktikanten die Staatsministerien der Justiz und des 
Innern vor. 
8 24. 
Die Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern 
beider Abteilungen und der Finanzen werden mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. 
Sie werden ermächtigt, aus wichtigen Gründen Abweichungen von den Vorschriften dieser 
Verordnung zu genehmigen oder nachzusehen. 
München, den 21. Mai 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Bertling. v. Thelemann. v. Preunig. v. Seidlein. Dr. v. Anuilling. Dr. v. Grettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
statt dessen: 
Ministerialrat Alzheimer.
	        
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