Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Königliche Verordnung, die Änderung der Notariatsgebührenordnung betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden fKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen auf Grund des Art. 55 des Kostengesetzes zu verordnen, 
was folgt: 
I. Die Notariatsgebührenordnung vom 24. Juni 1915 wird dahin geändert: 
1. Dem Art. 85 wird folgender Absatz beigefügt: 
Zu den Post= und Telegraphengebühren und den im Fernsprechverkehre zu 
entrichtenden Einzelgebühren (Abs. 1 Nr. 1) gehören auch die mit diesen Gebühren 
auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1916 (REBl. S. 577) zu er- 
hebenden Reichsabgaben. Der einzuziehende Betrag wird nötigenfalls auf volle 
Pfennige aufgerundet. 
2. Der Art. 86 erhält folgende Fassung: 
1 Für die Herstellung des Schreibwerks bei dem Schriftwechsel mit Beteiligten 
oder Behörden aus Anlaß eines Amtsgeschäfts sowie zur Deckung der bis zur 
Aufnahme der Urkunde (Not Ges. Art. 24 ff.) erwachsenden Postgebühren und 
Botenlöhne — einschließlich der mit den Postgebühren auf Grund des Reichs- 
gesetzes vom 21. Juni 1916 (Rl. S. 577) zu entrichtenden Reichsabgaben — 
sowie der sonstigen nicht zu ersetzenden baren Auslagen erhält der Notar einen 
Pauschsatz in der Höhe von fünfzehn vom Hundert der zum Ansatze gelangenden 
Geschäftsgebühr, jedoch mindestens achtzig Pfennige und höchstens dreißig Mark 
für je eine Urkunde. Fallen für eine Urkunde mehrere Geschäftsgebühren an, 
so wird der Pauschsatz aus der Summe der Geschäftsgebühren berechnet. Bei 
unvollendeten Geschäften (Art. 19) wird er nur dann geschuldet, wenn der Entwurf 
zur Urkunde im wesentlichen fertiggestellt ist. 
I. Im Zwangsversteigerungsverfahren erhält der Notar die in Abs. 1 Satz 1 
bezeichneten Sätze zur Deckung der bis zur Erteilung des Zuschlags erwachsenden 
Postgebühren, soweit diese nicht auf die Zustellungen von Amtswegen entfallen, 
sowie der Botenlöhne und der sonstigen nicht zu ersetzenden baren Auslagen. 
Der Berechnung des Pauschsatzes wird die Gebühr des Art. 52 Abs. 1, wenn
	        
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