Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

  
eseh und Verardunngsglet 
Königreich Bayern. 
Nr. 28. 
München, den 31. Mai 1917. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 27. Mai 1917, Anderung der „Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen 
Ortstelephonnetz“ betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung, Anderung der „Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen Orts- 
telephonnetz“ betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz (GVBl. 
1916 S. 165 ff.) werden mit Wirkung vom 1. Juli 1917 an geändert wie folgt: 
1. In § 1 ist nach dem zweiten Absatz der folgende neue Absatz einzufügen: 
In Ortstelephonnetzen mit weniger als 1000 Teilnehmern wird eine Anmeldung im 
Laufe des Kalendervierteljahres (Bauabschnitt) im Rahmen des hiefür aufgestellten Arbeits- 
planes nur berücksichtigt, wenn sie zu Beginn des Kalendervierteljahres bereits vorgelegen 
hat. Für ausnahmsweise Berücksichtigung einer verspäteten Anmeldung oder einer recht- 
zeitigen Anmeldung außerhalb des Arbeitsplanes ist die von der Telegraphenverwaltung 
hiefür festgesetzte besondere Vergütung im voraus zu entrichten. 
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