Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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2. In § 3 sind am Schluß die folgenden zwei neuen Absätze anzufügen: 
Die Einrichtungen werden nach der Reihenfolge der Anmeldungen zum gleichen Orts- 
telephonnetz hergestellt. Für ausnahmsweise Berücksichtigung einer Anmeldung außerhalb 
der Reihenfolge ist die von der Telegraphenverwaltung hiefür festgesetzte besondere Vergütung 
im voraus zu entrichten. 
Der Teilnehmer hat kein Recht auf eine bestimmte Rufnummer. Diese kann aus 
Betriebsrücksichten oder aus anderen Gründen von der Telegraphenverwaltung ohne Haftung 
für etwaige, dem Teilnehmer daraus erwachsende Nachteile jederzeit geändert werden. 
3. In § 5 sind am Schluß die folgenden sechs neuen Absätze anzufügen: 
In das Verzeichnis werden Name und Stand, das Geschäft des Teilnehmers, die 
Wohn= oder Geschäftsräume, in denen sich der Anschluß befindet, die Rufnummer und auf 
Antrag auch die Geschäftszeit des Teilnehmers eingetragen. Diese Eintragungen erfolgen 
bei Hauptanschlüssen und bei den für andere Personen als den Teilnehmer und den auf 
einem anderen Grundstück als dem des Hauptanschlusses eingerichteten Nebenstellen kostenlos. 
Nimmt ein Eintrag mehr als drei Druckzeilen der Teilnehmereinträge in Anspruch, 
so wird für jede weitere Zeile eine Jahresgebühr von 5 K erhoben. 
Die gleiche Zeilengebühr ist zu entrichten für Wiederholung der Einträge an anderer 
Stelle, für Hinweise und für den Eintrag von Nebenstellen, die für den Inhaber des 
Hauptanschlusses auf dem nämlichen Grundstück eingerichtet sind. 
Gebührenpflichtige Einträge, die nicht bis zu dem von der Telegraphenverwaltung fest- 
gesetzten Zeitpunkt gekündigt sind, werden unter Forterhebung der Gebühr in die Neuauf- 
lagen des Verzeichnisses aufgenommen. 
Von der Aufnahme eines Anschlusses in das Teilnehmerverzeichnis wird auf Wunsch 
des Teilnehmers abgesehen. 
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge im Teilnehmerverzeichnis über- 
nimmt die Telegraphenverwaltung keine Haftung. 
4. § 7 erhält folgenden Wortlaut: 
Wird auf Verlangen eines Teilnehmers eine Telephoneinrichtung innerhalb desselben 
Raumes oder nach einem anderen Raum auf dem gleichen Grundstück verlegt oder eine 
Telephoneinrichtung unter Belassung auf dem nämlichen Grundstück in sonstiger Weise 
geändert, so hat der Teilnehmer die von der Telegraphenverwaltung hiefür festgesetzte Ver- 
gütung zu entrichten. Die Vergütung kann im voraus erhoben werden. 
Die Verlegungen und Anderungen werden nach der Reihenfolge der Anmeldungen im 
gleichen Ortstelephonnetz ausgeführt. Für ausnahmsweise Berücksichtigung einer Anmeldung 
außerhalb der Reihenfolge ist die von der Telegraphenverwaltung hiefür festgesetzte besondere 
Vergütung im voraus zu entrichten.
	        
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