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nAuch die weiblichen Beamten fallen unter die Bestimmungen dieser Bekanntmachung,
soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind.
III Ausgeschlossen von der Beihilfe sind:
1. die verheirateten weiblichen Beamten, soforn sie nicht an Stelle des Ehemanns
den Unterhalt der Familie bestreiten,
2. die Beamten, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind
(ogl. die M. vom 18. Juni 1915 — GVl. S. 65) oder die bei den Ver-
waltungen in den besetzten Gebietsteilen verwendet sind,
3. Personen, die infolge des Krieges mit den Verrichtungen von Beamten vorüber-
gehend betraut sind. Sofern ihr Bezug nicht bereits unter Berücksichtigung der
Teuerungsverhältnisse bemessen ist, darf er entsprechend erhöht werden.
I7 Sind die in Abs. III Ziff. 2 vorstehend bezeichneten Beamten in militärischen Stellen
geringeren Dienstgrades verwendet, mit denen neben den Naturalbezügen eine Kriegsbesoldung
von höchstens 40 im Monat verbunden ist, so kann ihnen im Falle des Bedürfiisses
auf Ansuchen die Kriegsteuerungsbeihilfe, die ihnen ohne die militärische Verwendung zu-
stehen würde, mit dem Teil gewährt werden, der den Betrag von 25 K monatlich über-
steigt. Die näheren Bestimmungen werden gesondert erlassen.
6.
! Zu dem Diensteinkommen im Sinne dieser Bekanntmachung zählen außer dem
Gehalt oder dem die Stelle des Gehalts vertretenden fortlaufenden Bezug auch die persön-
lichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, dann die besonderen Zulagen
nach § 5 der K. Verordnung vom 6. September 1908 sowie etwaige regelmäßig anfallende
Nebenvergütungen aus öffentlichen Kassen, ferner eine etwaige Zivilpension, Militärrente,
Gendarmeriepension oder Unfallrente. Dagegen bleiben Kriegs= und Verstümmelungszulagen,
dann Dienstaufwandsentschädigungen bei der Feststellung des Diensteinkommens außer Betracht.
II Den Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2700 K. (erste
Gruppe) oder 5500 —K (zweite Gruppe) oder 9000 .XKx (dritte Gruppe) sind die Kriegs-
teuerungsbeihilfen gegebenenfalls bis zur Erreichung desjenigen jährlichen Gesamtbetrags an
Diensteinkommen und Kriegsteuerungsbeihilfe zu zahlen, den sie erhalten würden, wenn
sie ein Diensteinkommen von 2700, 5500 oder 9000 KK bezögen. Der so berechnete
Betrag der Beihilfe ist gegebenenfalls auf den nächsten vollen Marktbetrag aufzurunden; die
Beihilfe beträgt mindestens 3. monatlich.
lIn Ist außer dem Beamten auch seine Ehefrau beim Staate beschäftigt, so sind für die
Entscheidung der Frage, ob und nach welchem Satze den Beamten die Beihilfe gebührt,
die Dienstbezüge beider zusammenzurechnen.