Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 30. 163 
7. 
1 Den ledigen Beamten im Sinne der Ziff. 2 werden die verwitweten und geschiedenen 
Beamten, die keinen eigenen Haushalt führen und keine Kinder zu unterhalten haben, gleichgeachtet. 
Die ledigen Beamten, dann die verwitweten oder geschiedenen Beamten, die nachweis- 
lich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichsversicherungsordnung invalide 
Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, bekommen die gleiche 
Beihilfe wie die verheirateten Beamten. Das gleiche gilt für verwitwete und geschiedene 
Beamte, die einen eigenen Haushalt führen oder Kinder, die nach Ziff. 3 Abs. II zu berück- 
sichtigen sind, zu unterhalten haben. 
II Zu den Kindern im Sinne dieser Bekanntmachung zählen neben den ehelichen Kindern 
auch die übrigen Kinder, die von dem Beamten ganz oder vorwiegend unterhalten werden 
(Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, uneheliche Kinder, ferner auch Pflege- 
kinder, deren Unterhalt ohne Entgelt bestritten wird). 
IV Ist die Ehefrau eines kinderlosen Beamten wegen Gebrechlichkeit oder nichtvorüber- 
gehender Krankheit pflegebedürftig, so kann der Beamte im Falle besonderen Bedürfnisses 
wie ein Verheirateter mit einem Kinde behandelt werden. Im gleichen Falle kann einem 
Beamten, der Kinder hat, bei der Gewährung der Beihilfe ein Kind mehr angerechnet 
werden. 
8. 
I Wohnort im Sinne der Ziff. 2 Abs. 1I ist der Ort, an dem der Beamte seinen 
Haushalt hat oder der Beamte ohne eigenen Haushalt tatsächlich wohnt. 
. Für Beamte, die außerhalb Bayerns ihren Dienstsitz haben, gilt dieser als Wohnort. 
9. 
1 Die Beihilfen der Beamten werden von der Kasse ausbezahlt, die den Gehalt des 
Beamten zahlt.) 
Die Anweisung der Beihilfen bei dieser Kasse obliegt dem Vorstande der Behörde, bei 
der der Beamte verwendet ist, oder dem er untersteht, für die Gendarmerie dem Gendarmerie- 
korpskommando. Die Beihilfen für die Vorstände von Behörden werden von der unmittelbar 
vorgesetzten Behörde angewiesen. 
*) Soweit im Geschäftskreise des K. Staatsministeriums des Innern f. K. u. Sch.A. die Gchalte durch 
die bei den einzelnen Anstalten eingerichteten besonderen Kassenverwaltungen gezahlt werden, gilt die Auszahlung 
der Kriegsteuerungsbeihilfen als vorschußweise geleistet. Der Aufwand ist am Jahresschlusse der staatlichen Kasse, 
von der die zahlende Kasse ihre Betriebsmittel bezieht (Rentamt, Kreiskasse oder Zentralstaatskasse), unter Über- 
gabe der Zahlungsnachweise zuzurechnen. Diese Kasse hat die Ausgabe auf Ziff. 1V Kap. 5 des Etats des 
Staatsministeriums des Innern f. K. u. Sch.A. zu verrechnen. (Bek. d. Staatsmin. d. Innern f. K. u. Sch. A. 
und d. Fin. v. 5. Mai 1916 — Ml. f. K. u. Sch.A. S. 111; FMl. S. 83). 
 
	        
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