Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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III Zur Anweisung ist das bisherige Formblatt zu verwenden. 
IV Die für die Anweisung erforderlichen Unterlagen sind auf dem einfachsten und kürzesten 
Wege zu beschaffen. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Geburtsurkunden, 
gemeindlicher Bestätigungen u. dgl. ist abzusehen, wenn die Verhältnisse dem zur Festsetzung 
der Beihilfe zuständigen Beamten aus eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig bekannt sind. 
V Der Empfang der Beihilfe wird in gleicher Weise wie der Gehaltsbezug bestätigt. 
10. 
1 Die Beihilfe wird für jeden Monat zu Beginn des folgenden Monats, für den 
Monat Juni sohin zu Beginn des Monats Juli ausgezahlt. Sie wird auch für die Zeit 
des Urlaubs und der Erkrankung gezahlt. 
II Beamte, die aus dem Heeresdienste, dem Sanitätsdienst oder aus der Verwendung 
bei der Verwaltung in den besetzten Gebietsteilen ausscheiden und im Laufe des Monats 
ihren Dienst wieder aufnehmen, treten mit Beginn dieses Monats in den Genuß der Bei- 
hilfe. Ebenso erhalten Beamte, die im Laufe eines Monats in den Heeresdienst, den 
Sanitätsdienst oder in den Dienst einer Verwaltung in den besetzten Gebietsteilen treten, 
für diesen Monat den ganzen Betrag der monatlichen Beihilfe. 
I Anderungen in den Verhältnissen des Beamten, die die Gewährung oder die Höhe der 
Beihilfe beeinflussen, sind von dem Beamten alsbald der zur Anweisung der Beihilfe zu- 
ständigen Behörde anzuzeigen. Fällt die Anderung auf den ersten Tag eines Monats, so 
wird sie bereits von diesem Monat ab berücksichtigt. Anderungen, die sich nach dem ersten 
Tage eines Monats ergeben, äußern ihre Wirkung erst vom nächsten Monat ab. 
11. 
1 Die Beihilfen werden wie seither auf die gleichen Titel wie die sonstigen Beihilfen 
und Unterstützungen verrechnet. 
I1 Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanz- 
rechnungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — die Unterabteilung 
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte"“ 
zu eröffnen. 
II. Kriegsteuerungsbeihilse für Staatsarbeiter. 
12. 
1! Nach den gleichen Grundsätzen wird den in den Staatsbetrieben der Zivilverwaltung 
beschäftigten Arbeitern eine Kriegsteuerungsbeihilfe gewährt, sofern nicht schon durch die 
Lohnregelung den Teuerungsverhältnissen Rechnung getragen ist.
	        
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