Nr. 30. 165
Lohnerhöhungen, die mit Rücksicht auf die herrschende Teuerung seit Kriegsbeginn
gewährt worden sind, werden auf die Kriegsteuerungsbeihilfen angerechnet, soweit hierdurch
nicht das vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von dem Arbeiter zuletzt bezogene
Gesamtdiensteinkommen (Lohn und seitherige Kriegsteuerungsbeihilfe) eine Schmälerung erfährt.
13.
Personen, die nur gelegentlich oder vorübergehend für den Staat beschäftigt werden,
(ogen. Gelegenheitsarbeiter) sind von der Kriegsteuerungsbeihilfe ausgeschlossen.
14.
1 Die Versicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge) dürfen von dem Diensteinkommen ab-
gerechnet werden.
11 Das jährliche Diensteinkommen wird ermittelt bei den für alle Tage des Jahres
entlohnten Arbeitern durch Vervielfältigung des durchschnittlichen täglichen Verdienstes mit
365 und bei den nur für die Arbeitstage entlohnten Arbeitern durch Vervielfältigung des
durchschnittlichen täglichen Verdienstes mit 300.
III Für Arbeiter, die nicht während des ganzen Monats beschäftigt waren, ist
zur Ermittlung des Betrags der Beihilfe zunächst der durchschnittliche Tagesverdienst durch
Teilung des für den Monat erzielten Gesamtverdienstes mit der Zahl der tatsächlichen
Arbeitstage festzustellen, sodann der auf den Tag treffende Teil der Beihilfe durch Teilung
des Monatssatzes mit der Zahl 30 zu bestimmen; auf dieser Grundlage ist die Beihilfe
in der Weise zu berechnen, daß der ermittelte Tagessatz der Beihilfe mit der Zahl der Tage
vervielfältigt wird, an denen in diesem Monate der Arbeiter oder die Arbeiterin im Dienste
der Verwaltung gestanden ist. Dabei werden für die Bemessung der Höhe der Beihilfe
auch die von den Arbeitstagen eingeschlossenen Sonn= und Feiertage mitgezählt. War z. B.
ein Arbeiter der Staatsbauverwaltung oder der Staatsforstverwaltung, der in einer zur
Ortsklasse IV gehörenden Gemeinde wohnt und 3 Kinder unter 15 Jahren zu ernähren
hat, im Monat Juli vom 10. bis einschließlich 31. beschäftigt und hatte er an den in
diese Zeit fallenden 19 Arbeitstagen einen Gesamtverdienst (an Tag= oder Stücklohn oder
an Tag= und Stücklohn) von 85,50 —X erzielt, so beläuft sich der durchschnittliche Tages-
verdienst bei Teilung des Gesamtverdienstes zu 85,50 “ mit der Zahl 19 — der Zahl
der tatsächlichen Arbeitstage — auf 4,50 M, sohin das Jahreseinkommen auf 1350 M;
aus dem Monatsbetrage der Beihilfe zu 33 KXK berechnet sich bei Teilung dieses Betrags
durch die Zahl 30 ein Tagessatz von 1,,10 —#. Die Beihilfe ist hiernach mit
22 K 1,10 +&. = 24,20 “ anzuweisen, da die 3 in diese Zeit fallenden Sonntage
mitzuzählen sind.