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zu bezahlen. Sind Witwen im Bezuge von Wohnungsentschädigung, so hat er ihnen diese
bis zu ihrem Tode bezw. ihrer Wiederverheiratung weiter zu gewähren. Er hat den Be—
rechtigten Sicherheit zu leisten (88 232 ff. BGB.).
3. Auseinandersetzung bei der Nachfolge.
§ 38. Auf Antrag der sämtlichen Beteiligten hat der Fideikommißvertreter die Aus-
einandersetzung zwischen dem Fideikommißnachfolger und den Erben des Vorbesitzers zu ver-
mitteln. Unerledigte Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
§ 39. Nach dem Tode des Fideikommißbesitzers werden die Einkünfte, die aus dem
Fideikommiß während des Rechnungsjahres fließen, innerhalb dessen der Todesfall eingetreten
ist, im Verhältnis der Dauer der beiderseitigen Berechtigungen zwischen dem Fideikommiß-
nachfolger und den Erben des Vorbesitzers geteilt. Die Teilung erfolgt nach Fertigstellung
der Jahresrechnung.
§ 40. Die Bestimmungen der §§ 38, 39 finden sinngemäße Anwendung, wenn
die Auseinandersetzung der verschiedenen Vermögensmassen aus einem anderen Anlaß als
wegen Todes des Fideikommißbesitzers erfolgt.
4. Besondere Verpflichtungen des Fideikommißnachfolgers.
§ 41. Stirbt der Fideikommißbesitzer, so hat der Fideikommißnachfolger aus den
Fideikommißeinkünften die Kosten der standesgemäßen Beisetzung in der Familiengruft zu
tragen. Er ist verpflichtet, den Familienangehörigen des Vorbesitzers, die zur Zeit von
dessen Tode zum Hausstand gehört haben, die Benutzung der Wohnung und der Haus-
haltungsgegenstände für den Rest des laufenden und das folgende Kalendervierteljahr in dem
bisherigen Umfange zu gestatten.
§ 42. Gelangt infolge des Todes des Fideikommißbesitzers ein Seitenverwandter in
das Fideikommiß, so ist dieser verpflichtet, der Witwe des Vorbesitzers aus den Fideikommiß-
einkünften eine Summe zu zahlen, die dem Werte der Hälfte vom Durchschnittsbetrage der
Einkünfte der letzten drei dem Tode des Vorbesitzers vorhergehenden Rechnungsjahre entspricht.
Der Fideikommißvertreter bestimmt die Zahlungstermine für die Erfüllung dieser Verpflichtung.
Die Termine sind tunlichst so zu legen, daß die Verpflichtung innerhalb zweier Jahre nach
dem Tode des Vorbesitzers erfüllt wird.
§ 43. Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtungen aus den Bestimmungen
der §§ 41, 42 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten der Fideikommißvertreter.
§ 44. Wer durch weibliche Abstammung zur Fideikommißnachfolge gelangt, ist ver-
pflichtet, innerhalb Jahresfrist, nachtdem er von dem Fideikommißanfall Kenntnis erlangt hat,
die landesherrliche Genehmigung nachzusuchen, neben seinem eigenen Namen und Wappen