Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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zu bezahlen. Sind Witwen im Bezuge von Wohnungsentschädigung, so hat er ihnen diese 
bis zu ihrem Tode bezw. ihrer Wiederverheiratung weiter zu gewähren. Er hat den Be— 
rechtigten Sicherheit zu leisten (88 232 ff. BGB.). 
3. Auseinandersetzung bei der Nachfolge. 
§ 38. Auf Antrag der sämtlichen Beteiligten hat der Fideikommißvertreter die Aus- 
einandersetzung zwischen dem Fideikommißnachfolger und den Erben des Vorbesitzers zu ver- 
mitteln. Unerledigte Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. 
§ 39. Nach dem Tode des Fideikommißbesitzers werden die Einkünfte, die aus dem 
Fideikommiß während des Rechnungsjahres fließen, innerhalb dessen der Todesfall eingetreten 
ist, im Verhältnis der Dauer der beiderseitigen Berechtigungen zwischen dem Fideikommiß- 
nachfolger und den Erben des Vorbesitzers geteilt. Die Teilung erfolgt nach Fertigstellung 
der Jahresrechnung. 
§ 40. Die Bestimmungen der §§ 38, 39 finden sinngemäße Anwendung, wenn 
die Auseinandersetzung der verschiedenen Vermögensmassen aus einem anderen Anlaß als 
wegen Todes des Fideikommißbesitzers erfolgt. 
4. Besondere Verpflichtungen des Fideikommißnachfolgers. 
§ 41. Stirbt der Fideikommißbesitzer, so hat der Fideikommißnachfolger aus den 
Fideikommißeinkünften die Kosten der standesgemäßen Beisetzung in der Familiengruft zu 
tragen. Er ist verpflichtet, den Familienangehörigen des Vorbesitzers, die zur Zeit von 
dessen Tode zum Hausstand gehört haben, die Benutzung der Wohnung und der Haus- 
haltungsgegenstände für den Rest des laufenden und das folgende Kalendervierteljahr in dem 
bisherigen Umfange zu gestatten. 
§ 42. Gelangt infolge des Todes des Fideikommißbesitzers ein Seitenverwandter in 
das Fideikommiß, so ist dieser verpflichtet, der Witwe des Vorbesitzers aus den Fideikommiß- 
einkünften eine Summe zu zahlen, die dem Werte der Hälfte vom Durchschnittsbetrage der 
Einkünfte der letzten drei dem Tode des Vorbesitzers vorhergehenden Rechnungsjahre entspricht. 
Der Fideikommißvertreter bestimmt die Zahlungstermine für die Erfüllung dieser Verpflichtung. 
Die Termine sind tunlichst so zu legen, daß die Verpflichtung innerhalb zweier Jahre nach 
dem Tode des Vorbesitzers erfüllt wird. 
§ 43. Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtungen aus den Bestimmungen 
der §§ 41, 42 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten der Fideikommißvertreter. 
§ 44. Wer durch weibliche Abstammung zur Fideikommißnachfolge gelangt, ist ver- 
pflichtet, innerhalb Jahresfrist, nachtdem er von dem Fideikommißanfall Kenntnis erlangt hat, 
die landesherrliche Genehmigung nachzusuchen, neben seinem eigenen Namen und Wappen
	        
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