Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 31. 181 
den Namen und das Wappen der Familie von Elmenau führen zu dürfen und, wenn 
ihm die Genehmigung erteilt wird, von ihr überall Gebrauch zu machen. Diese Verpflichtung 
beginnt erst mit der Volljährigkeit des Verpflichteten. 
Es wird der Wunsch ausgesprochen, daß auch der Gemahl eines zur Nachfolge in das 
Fideikommiß gelangten weiblichen Familienmitgliedes die vorbezeichnete Genehmigung nachsuuche, 
und, wenn sie erteilt wird, von ihr Gebrauch mache. 
6. Abschnitt. 
Handelt von dem Fideikommißvertreter (Kurator) bezüglich dessen auf den Inhalt 
des Statuts (§§ 45— 49) verwiesen wird. 
7. Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
à) Zu Gumsten der Witwe des Stifters. 
§ 50. Wenn die derzeitige Gemahlin des Stifters Elisabeth geborene Glas den 
Stifter überlebt und ihr Sohn Johannes zur Nachfolge in das Fideikommiß gelangt, so 
finden die Bestimmungen des § 10 keine Anwendung, es fallen vielmehr die sämtlichen 
Einkünfte des Fideikommisses der genannten Gemahlin für die Zeit ihres Lebens zu, die dafür 
aber auch in alle dem Fideikommißbesitzer obliegenden Verpflichtungen eintritt. Sie ist ver- 
pflichtet, ihrem Sohne eine standesgemäße Erziehung und standesgemäßen Unterhalt zu gewähren. 
Es steht ihr das lebenslängliche Wohnungsrecht im Hause Heilmannstraße 29 zu. 
§ 51. UÜberlebt die Witwe des Stifters dessen Nachkommenschaft, so steht ihr der 
lebenslängliche Nießbrauch an den in § 2 Ziffer 1 bis 7 des Statuts aufgeführten Gegen- 
ständen zu. 
b) Betreffend Einlagen in die Fonds. 
§ 52. Der Stifter und seine Gemahlin Elisabeth geborene Glas (§ 50) sind nicht 
verpflichtet, die in § 12 Ziff. 1 und 2 und § 27 Ziff. 1 angegebenen Einlagen in die 
Fonds zu machen. 
Ist der erste Fideikommißnachfolger bei Antritt des Fideikommisses noch minderjährig, 
so erhöht sich die von ihm nach § 12 Ziff. 1 in den Versorgungsfonds zu machende Einlage 
für die Zeit seiner Minderjährigkeit von halbjährlich zweitausendfünfhundert Mark — 
2500 —+—M — auf halbjährlich fünstausend Mark — 5000 + —. 
Ib) Betreffend Bestellung des Fideikommißvertreters, 
bezüglich dessen auf § 53 des Statuts verwiesen wird.
	        
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