Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 32. 187 
führungsbestimmungen vorbehaltlich der durch die Steuerfreiheit der Abstempelung bedingten Ande- 
rungen. Die Steuerstelle hat die über die abgestempelten Papiere eingelieferten Bescheinigungen 
zu vernichten und die Vernichtung in der Anmeldung zur Abstempelung zu bescheinigen. 
3. Sollen nach diesen Bestimmungen versteuerte Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 3 des 
Reichsstempelgesetzes in das Ausland versandt werden, so ist nach den §§ 35, 36 der Aus- 
führungsbestimmungen zu verfahren mit der Maßgabe, daß mit den auszuführenden Wert- 
papieren die zugehörigen Bescheinigungen der zuständigen Steuerstelle einzureichen sind und 
die Ungültigmachung des Steuerstempels durch Vernichtung der Bescheinigungen erfolgt. 
Berlin, den 25. Mai 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Jahn. 
Hrägestemgelabdruch. — 
Bescheinigung 
über 
Versteuerung eines ausländischen Wertpapiers ohne Abstempelung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Des Wertpapiers — 
Bezeichnung nach · 
Nennwert in 
Gattuns Ort Tag ausPK Bemerkungen 
— Reihe Buchstabe Nummer der Ausfectigung ländischer deutscher 
Währung 
M 
I 2 8 4 5 6 7 8 9 
Der Abgabebetrag ist mit — Pf., in Worten: 
M .,t, bei der unterzeichneten Steuerstelle gezahlt und unter kcr. 
des Einnahmebuchs 4 nachgewiesen. 
(Amtsstempel- (Amtsbezeichnung) 
abdruck) (Unterschrift) .,
	        
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