Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Dem Militärdienst wird gleich gerechnet 
F) die Dienstleistung auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
vom 5. Dezember 1916 — RGl. S. 1333 —, und der Dienst bei der frei- 
willigen Krankenpflege, wenn er gemäß einer auch für den Etappendienst über- 
nommenen Verpflichtung erfolgt ist; 
d) der Dienst bei der Schutztruppe und in den verbündeten Armeen; 
e) die Zeit eines unfreiwilligen Aufenthalts im Auslande oder in einem Schutz- 
gebiete vorbehaltlich der Bestimmung des § 10 Abs. 3 der Königlichen Verordnung. 
München, den 13. Juni 1917. 
Dr. v. Hrettreich. 
  
Nr. 17028. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
## Staatsministerium der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 13. Juni 1917 
anzuordnen geruht, daß beginnend vom 1. Juli 1917 
1. die Försterstelle zu Schönau, Forstamts Schönau, in eine etatsmäßige Wald- 
wärterstelle und 
2. die Försterstelle zu Brücklas, Forstamts Wunsiedel, in eine Forstassistentenstelle 
umgewandelt werde. 
München, den 13. Juni 1917. 
v. Erennig. 
Bekanntmachung, die Einführung von Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr betreffend. 
K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Der Verband bayerischer Arbeitsnachweise führt seit 1. Juni 1917 den Namen 
„Verband bayer. Arbeitsämter". 
Hiernach berichtigt sich Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 30. März 1917 (GBl. 
S. 71). 
München, den 19. Juni 1917. 
v. Breunig. Dr. v. Grettreich.
	        
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