Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 37. 201 
Bluse. Schulterklappen wie am Waffenrock. 
Mantel. Schulterklappen und Auszeichnungsknöpfe wie am Waffenrock; Kragen mit 
karmesinrotem Vorstoße. 
Umhang. Ohne Metallschließe. 
Seitengewehr. Die Wachtmeister langen Säbel mit weißmetallenem Bügel und 
gebogener Klinge in blanker Stahlscheide. Schwarzlederne Unterschnallkoppel mit Trag= und 
Schwungriemen. Die Vizewachtmeister Säbel und Koppel wie die Schutzmänner. 
Portepee von Silber und blauer Seide an einem Bande von weißer und blauer Seide. 
Die berittenen Wachtmeister und Vizewachtmeister tragen den Säöbel der berittenen 
Mannschaft; das Band des Portepees innen mit rotem Juchten besetzt. 
  
Nr. 23/1573 
P I2. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch Verordnung 
des Reichskanzlers vom 3. Juli 1917 mit Wirkung für den Postverkehr zwischen Bayern, 
dem Reichspostgebiete und Württemberg, wie folgt, geändert worden: 
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
à) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, 
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten 
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor- 
gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos 
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die 
verlängerte Protestfrist“" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.