Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel- 
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung 
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle 
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in 
den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, 
nämlich vom .. . . ... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu 
berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des 
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, 
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen 
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht 
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der 
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der 
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung 
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1917 
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Mühnchen, den 14. Juli 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel des gefallene Oberleutnant der Reserve und Kom- 
Königreichs. pagnieführer im K. 23. Infanterie-Regiment 
· Alfred Ritter von Dickhaut für seine Person 
  
In die Adelsmatrikel wurde eingetragen als Ritter des K. Militär-Max-Joseph-Ordens 
am 17. Juli 1917 der am 3. September 1916 bei der Ritterklasse Lit. D, Fol. 38.
	        
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