202
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel-
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in
den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung,
nämlich vom .. . . ... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu
berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt,
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der
Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung
behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1917
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Mühnchen, den 14. Juli 1917.
J. V.
Staatsrat Dr. v. Endres.
Auszug aus der Adels-Matrikel des gefallene Oberleutnant der Reserve und Kom-
Königreichs. pagnieführer im K. 23. Infanterie-Regiment
· Alfred Ritter von Dickhaut für seine Person
In die Adelsmatrikel wurde eingetragen als Ritter des K. Militär-Max-Joseph-Ordens
am 17. Juli 1917 der am 3. September 1916 bei der Ritterklasse Lit. D, Fol. 38.