Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Ausführungsbestimmungen 
zu 
den die Besteuerung des öfzentlichen Eisenbahn-Güterverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes vom 3. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen- und Güterverkehrs. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 329.) 
§ 1. 
I. Allgemeines. (1) Unter Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die Kleinbahnen und 
die Straßenbahnen zu verstehen. 
(2) Der Gepäckverkehr gilt nicht als Güterverkehr im Sinne dieser Bestimmungen 
(ogl. jedoch § 7 Abs. 1). 
(3) Die Beförderung von Gütern auf Straßenbahnen unterliegt der Besteuerung nicht, 
soweit es sich lediglich um die Abfuhr und Zufuhr von Gütern von und zu Bahnhöfen 
oder Schiffsladeplätzen oder sonst um einen nicht dem allgemeinen Verkehr eröffneten Betrieb 
handelt und in beiden Fällen die Beförderung nur innerhalb geschlossener Ortschaften und 
nicht planmäßig stattfindet. 
§ 2. 
Zum §3 Abs. 1 Ziffer 2 und zum 8.33 des Gesetzes. 
2. Dienstgut. Unter die Befreiungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und des § 33 des Gesetzes fallen 
sowohl Betriebs= wie Baudienstgüter der Eisenbahnen. 
8 3. 
Zum 84 Abs.2 des Gesettzes. 
8. Grenzüber— (1) Im grenzüberschreitenden Verkehre deutscher Eisenbahnen auf ausländischem Gebiet 
eitener und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet ist der der Abgabe zugrunde zu legende 
Beförderungspreis wie folgt zu berechnen: 
a) Reichen Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen in das Gebiet eines aus- 
ländischen Staates, so sind die Strecken zwischen der Grenze und der Betriebs- 
wechselstation zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann bestimmen, daß die 
im Ausland liegenden Strecken ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
	        
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