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(2) Der Abgabe von 7 v. H. unterliegen auch die Gebühren für die Beförderung von
Schutzwagen, für Leerläufe von Privatgüterwagen und Leerläufe von Sonderzügen und
besonders bestellten Wagen, die der Beförderung von Gütern gedient haben oder dienen
sollen, sowie die Bahnbewachungsgebühren für Gütersonderzüge. Leerlaufgebühren, die bei
Abbestellung von Sonderzügen oder besonders bestellten Wagen erhoben werden, sind abgabefrei.
(3) Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von 7 v. H. von dem Anteil zu
erheben, der von dem Gesamtbeförderungspreis auf die Güterbeförderung entfällt.
88.
Zu den 88 14, 15 und 31 des Gesetzes.
(1) Offentliche Eisenbahnen, die das vom Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Normal- 8. Ab-
buchungsverfahren oder ein diesem entsprechendes Buchungsverfahren anwenden, haben die wenn
Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach § 14 des Gesetzes zu entrichten; eine
Abrechnung über die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. Das gleiche gilt für sonstige
Eisenbahnen, soweit nicht von der Landesregierung des Bundesstaats, in dem der Sitz der
Betriebsverwaltung ist, im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) eine ab-
weichende Regelung getroffen wird.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Eisenbahnen mit Ausnahme der Kleinbahnen und
Straßenbahnen haben auf die von ihnen zu entrichtende Abgabe für jeden Kalendermonat
bis zum 25. des folgenden Monats unter Vorlegung von Lieferscheinen in doppelter Aus-
fertigung Abschlagszahlungen in der mutmaßlichen Höhe der aufgekommenen Abgabe zu leisten.
(3) Sie haben ferner für die deutschen Güterverkehre monatlich, sobald die Einnahmen
abgerechnet sind, eine Verkehrsnachweisung nach Muster 1 aufzustellen. In die Nachweisung Mu,
sind die abgabepflichtigen Beträge einzustellen, die für die Betriebsrechnung festgestellt worden
sind. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die daselbst angegebenen abgabepflich-
tigen Einnahmebeträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen.
(4) Die Nachweisungen sind von den kontrollführenden Eisenbahnverwaltungen der für
den Sitz ihrer Verwaltung zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Falls
mehrere Verwaltungen eine gemeinsame Kontrolle eingerichtet haben, hat die Verwaltung,
der diese Kontrolle unmittelbar untersteht, die Nachweisungen zugleich für die übrigen Ver-
waltungen einzureichen, und zwar, soweit die Bücher für jede einzelne Verwaltung getrennt
geführt werden, derart, daß die der Abgabe unterworfene Einnahme jeder einzelnen Ver-
waltung ersichtlich ist.
(5) Für die Wechsel= und Durchgangsverkehre mit dem Ausland hat die abrechnende
deutsche Verwaltung oder, wenn die Abrechnung von einer ausländischen Verwaltung besorgt
wird, die mit der Geschäftsführung für die deutschen Eisenbahnen betraute Verwaltung alsbald