Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 38. 209 
§ 9. 
Zum 8§ 31 des Gesetzes. 
Sind die Gebühren für Militärgut= und gemischte Militärtransporte, die gegen 9. Militär- 
Stundung auf Frachtbrief oder Militärfahrschein abgefertigt sind, pauschaliert, so kann von gutsendungen. 
der obersten Landesfinanzbehörde im Benehmen mit der Landeseisenbahnbehörde mit Zustim- 
mung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem ver- 
einfachten Verfahren angeordnet werden. 
§ 10. 
Zum § 33 des Gesetzes. 
(1) Die Staatsbahnverwaltung, die die Rückvergütung nach § 33 des Gesetzes be= 10. Abgabe- 
ansprucht, hat der Steuerbehörde monatlich eine Nachweisung aller Sendungen mit Angaberückergütung. 
der Bezugsorte, der Art des Gutes und des verwendeten Frachturkundenstempels vorzulegen. 
Beim Bezug aus dem Inland müssen aus der Nachweisung die mit der Abgabe belasteten 
Beförderungspreise im einzelnen und insgesamt hervorgehen. Beim Bezug aus dem Aus- 
land ist der gezahlte Abgabenbetrag nachzuweisen. Die Rückvergütung umfaßt die Abgabe 
von der Güterbeförderung mit 1% des nachgewiesenen mit der Abgabe belasteten Gesamt- 
beförderungsbetrags und den Frachturkundenstempel. 
(2) Die Rückvergütung hat durch die für die den Antrag stellende Eisenbahnbehörde 
zuständige Steuerstelle zu erfolgen. 
11. 
(1) Die mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe betrauten Steuerstellen und 11. Steuer- 
die Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen bestimmt und stellen. 
öffentlich bekanntgemacht. 
(2) Ein Verzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Ge- 
schäftsbezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen 
späteren Veränderungen zu geschehen. 
8 12. 
Jede zur Erhebung der Abgabe ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein 12. Einnahme- 
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das buch. 
anliegende Muster 4 dient als Vorbild. 2 
¾lv 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.