Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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8 13. 
13. Anmel- Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von jeder Steuerstelle ein Anmel- 
dungsbuch. dungsbuch zu führen, für welches das Muster 5 als Vorbild dient. In dieses sind die 
W## zur Entrichtung der Abgabe vorgeschriebenen Nachweisungen sowie die Abschlagszahlungen 
5 
einzutragen. 
§ 14. 
14. Prüfung (1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rech- 
1und Uuf- nungsjahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazu gehörigen Belegen an 
ewahrung „ . . · 
der Bücher. die Oberbehörde zur Prüfung eingereicht. 
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind 
nach ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren. 
8 16. 
15. Be- Die bei den Steuerstellen eingehenden Nachweisungen zur Entrichtung der Abgabe und 
ban ung ver die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer 
des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der 
Steuerstelle zu versehen. Die Nachweisungen und Lieferscheine sind nach den Nummern 
dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
8 16. 
16. Ande- Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
rungsbefugnis soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Be- 
des Reichs. 
kanzlers. dürfnis abzuändern oder zu ergänzen.
	        
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