Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 38. 221 
Anderungen 
der 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze. 
I. Im Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen wird 
1. die Uberschrift geändert, wie folgt: 
VI. Frachturkunden. 
Zur Tarifnummer 6 und zu den 88 43 bis 51 des Gesetzes in der Fassung 
des Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 555) 
und der §§ 32, 33 des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güter- 
verkehrs vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329). 
2. Der § 92 Abs. 1, 2 wird geändert, wie folgt: 
(1) Sendungen, die mit Eilfrachtbrief aufgeliefert werden, sind als Eilgut, 
Sendungen, die mit gewöhnlichem Frachtbrief aufgeliefert werden, als Frachtgut 
zu behandeln; jedoch sind Stückgutsendungen, die mit Eilfrachtbrief aufgeliefert, 
aber zu ermäßigten Frachtsätzen befördert werden, als Frachtgut zu behandeln. 
(2) Sendungen, die mit Eisenbahnpaketadresse aufgegeben werden, sind als 
Expreßgut zu behandeln. Ebenso gilt als Expreßgut solches Reisegepäck, das zu 
Expreßgutsätzen ohne Vorlegung von Fahrkarten auf Gepäckschein befördert wird. 
3. § 92b Abs. 1, 2 wird geändert, wie folgt: 
(1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe dienen 
Stempelmarken zu 5, 10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 1½. 
2, 3, 4, 5, 6 und 10 Mark, gestempelte Vordrucke für gewöhnliche Eisenbahn- 
frachtbriefe zu 15 Pfennig und gestempelte Vordrucke für Eisenbahnpaketadressen 
zu 15 Pfennig. 
(2) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Milli- 
meter. Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise 
einen bei den Markwerten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden
	        
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