Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

12a. Stempel- 
rückvergütung 
für Kohlen- 
frachtbriefe. 
222 
Merkurkopf, die Aufschrift „DEUTSCHES RETCH"“, „FRACHTSTEMPEL“‘, 
die Wertbezeichnung und auf guillochiertem Grunde am unteren Rande den Vordruck 
„den“ für den Tag der Verwendung. Die Marken zu 5 Pfennig sind schokolade- 
braun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 15 Pfennig blaugrau, zu 20 Pfennig 
blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, 
zu 50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 Mark grün und rot, zu 
1½ Mark rotbraun und hellviolett, zu 2 Mark blau und gelb, zu 3 Mark 
braungrün und hellgrüngrau, zu 4 Mark grau und braun, zu 5 Mark rot 
und orange, zu 6 Mark grün und violett, zu 10 Mark violett und grau. 
4. Im § 93 sind 
à) im Abs. 1 die Worte „Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen“ usw. zu 
ersetzen durch die Worte „Vordrucke zu gewöhnlichen Eisenbahnfrachtbriefen und 
Eisenbahnpaketadressen mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 15 Pfennig 
versehen werden“, 
b) im Abs. 2 Satz 3, 5 sind die Worte „20 Pfennig“ zu ersetzen durch 
„15 Pfennig“. 
5. Im § 93a ist der Eingang zu fassen, wie folgt: 
„Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 sind auf die Abstempelung von 
Vordrucken für Eisenbahnfrachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen mit dem Stempel- 
aufdruck im Wertbetrage von 15 Pfennig durch zuverlässige Privatdruckereien““ usw. 
6. 8 93b erhält folgende Fassung: 
Über die Aufdruckung des Reichsstempels auf Vordrucke für Frachtbriefe 
und Eisenbahnpacketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen 
des Reichs und der Bundesstaaten hergestellt werden oder ihnen zur Anbringung 
des Eisenbahnprüfungsstempels vorgelegt werden müssen, durch diese Druckereien 
und über die Abführung der Stempelabgabe Bestimmungen zu treffen, bleibt der 
obersten Landesfinanzbehörde unter Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatz- 
amt) vorbehalten. 
7. Hinter § 103 werden folgende Bestimmungen eingestellt: 
§ 103 a. 
(1) Die Rückvergütung des Frachturkundenstempels nach Tarifnummer 6d 
Abs. 2 Satz 2 ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirk die Fracht- 
sendung aufgegeben worden ist. Uber den Antrag entscheidet die Direktiobehörde 
oder die von ihr ermächtigte Unterbehörde.
	        
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