Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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„Zweiter Umschlag. Stempelfrei. Ülberwachungsverzeichnis Nr. 
mir 
Haftung für die Steuer von — übernommen“ 
zu versehen. Die Frachtbriefe sind bei der Aufgabe des Gutes der 
Eisenbahngüterstelle mit dem Uberwachungsverzeichnisse vorzulegen. Diese 
hat in einer besonderen Spalte des Verzeichnisses durch Beidrückung 
des Tagesstempels die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs zu 
bescheinigen. 
c) Das Überwachungsverzeichnis sowie das Steuerbuch sind am Schlusse 
des Monats abzuschließen und bis zum 5. des folgenden Monats der 
Steuerstelle vorzulegen. Die Steuerstelle hat die Mengen der nach dem 
Überwachungsverzeichnisse mit der Eisenbahn weiter versendeten Stein- 
kohlen, Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen mit den Mengen zu ver- 
gleichen, die nach dem Steuerbuch an solchen Steinkohlen, Braunkohlen, 
Koks oder Preßkohlen als Bestand ausgewiesen sind, die auf dem Wasser- 
weg eingegangen und auf diesen nach vorausgegangener versteuerter 
Eisenbahnbeförderung umgeschlagen waren. Ubersteigt die mit der Eisen- 
bahn weiter versendete Menge die im Steuerbuch angeschriebene Menge 
nicht, so hat die Steuerstelle sie im Steuerbuch abzuschreiben, andern- 
falls die Abgabe für diejenigen Frachtbriefe nachzuerheben, die nach UÜber- 
schreitung der angeschriebenen Menge ausgestellt worden sind, und ge- 
gebenenfalls das Strafverfahren einzuleiten. 
§ 103b. 
12b. Stempel- Für die Rückvergütung des Frachturkundenstempels im Falle des § 33 des Gesetzes 
rückvergütung vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs gilt § 10 der 
— Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze. 
II. Im Abschnitt XIII der Ausführungsbestimmungen werden im § 210 Abs. 1 die 
Worte „der vom Reiche und den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahnen“ ersetzt durch die 
Worte „der Eisenbahnen und Kleinbahnen“.
	        
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