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„Zweiter Umschlag. Stempelfrei. Ülberwachungsverzeichnis Nr.
mir
Haftung für die Steuer von — übernommen“
zu versehen. Die Frachtbriefe sind bei der Aufgabe des Gutes der
Eisenbahngüterstelle mit dem Uberwachungsverzeichnisse vorzulegen. Diese
hat in einer besonderen Spalte des Verzeichnisses durch Beidrückung
des Tagesstempels die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs zu
bescheinigen.
c) Das Überwachungsverzeichnis sowie das Steuerbuch sind am Schlusse
des Monats abzuschließen und bis zum 5. des folgenden Monats der
Steuerstelle vorzulegen. Die Steuerstelle hat die Mengen der nach dem
Überwachungsverzeichnisse mit der Eisenbahn weiter versendeten Stein-
kohlen, Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen mit den Mengen zu ver-
gleichen, die nach dem Steuerbuch an solchen Steinkohlen, Braunkohlen,
Koks oder Preßkohlen als Bestand ausgewiesen sind, die auf dem Wasser-
weg eingegangen und auf diesen nach vorausgegangener versteuerter
Eisenbahnbeförderung umgeschlagen waren. Ubersteigt die mit der Eisen-
bahn weiter versendete Menge die im Steuerbuch angeschriebene Menge
nicht, so hat die Steuerstelle sie im Steuerbuch abzuschreiben, andern-
falls die Abgabe für diejenigen Frachtbriefe nachzuerheben, die nach UÜber-
schreitung der angeschriebenen Menge ausgestellt worden sind, und ge-
gebenenfalls das Strafverfahren einzuleiten.
§ 103b.
12b. Stempel- Für die Rückvergütung des Frachturkundenstempels im Falle des § 33 des Gesetzes
rückvergütung vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs gilt § 10 der
— Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze.
II. Im Abschnitt XIII der Ausführungsbestimmungen werden im § 210 Abs. 1 die
Worte „der vom Reiche und den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahnen“ ersetzt durch die
Worte „der Eisenbahnen und Kleinbahnen“.