Nr. 6. 15
kommen die gleiche Beihilfe wie die verheirateten Beamten. Das gleiche gilt für verwitwete
oder geschiedene Beamte, die Kinder zu ernähren haben.
IV Zu der allgemeinen Beihilfe nach Abs. II und III werden außerdem für jedes Kind
unter 15 Jahren monatlich 5 — gewährt (Kinderzulage). Die gleiche Zulage erhalten
Beamte für Kinder vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, die sich noch
in der Schul= oder Berufsausbildung befinden. Für Kinder, von denen bekannt ist oder
nachgewiesen wird, daß sie wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind,
wird die Kinderzulage ohne Rücksicht auf das Lebensalter gewährt.
2. Hiernach ändert sich ohne weiteres das in Ziff 4 Abs. III dieser Bekanntmachung
gegebene Beispiel.
3. Weiter ist infolgedessen in der Bekanntmachung zu ersetzen:
a) in Ziff. 10 Abs. I die Zahl „4272“ durch „4908,
b) in Ziff. 10 Abs. II die Zahl „4200“ durch „4800“.
4. Ferner sind in der Bekanntmachung zu streichen:
a) in Ziff. 2 Abs. II die Worte „4.“,
b) in Ziff. 10 Abs. II die Worte „1200 K“,
) in Ziff. 15 die Worte „Ziff. 1 Abs. III Satz 24.
München, den 6. Februar 1917.
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Greunig. v. Seidlein. Dr. v. Anilling. Dr. v. Brettreich.
Nr. 2481.
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend.
fl. Staatsministerium der Finanzen,
Ministerial-Forstabteilung.
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. Ja-
nuar 1917 anzuordnen geruht, daß beginnend
a) vom 1. Februar 1917
1. die Forstamtsassessorstelle beim Forstamt Heigenbrücken aufgehoben und dafür
eine etatsmäßige Waldwärterstelle in Heigenbrücken neu errichtet werde,
2. das bisherige Forstamt Dienhausen die Bezeichnung „K. Forstamt Denk-
lingen“ führe;