Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 8. 23 
Die Nutzung der zum Fideikommisse gehörenden Waldungen hat nach einem Wirtschafts- 
plane zu erfolgen, der nach forstmäßigen Regeln von einem Forstbeamten jeweils auf zehn 
Jahre aufzustellen und für die Abholzung und Aufpflanzung maßgebend ist. 
B. Kapitalvermögen. 
Wertpapiere im Gesamtnennwerte von 30000 .& (m. W. dreißigtausend Mark), die 
in dem gesondert geführten Verzeichnisse der Wertpapiere aufgeführt und bei der K. Filial= 
bank Hof als offenes Depot Nr. 2153 hinterlegt sind. 
Die jährlichen Zinsen aus diesem Kapitalvermögen haben in erster Linie für Repara- 
turen zur Unterhaltung der Fideikommißgebäude und deren Umzäunung Verwendung zu finden. 
Ihre Hinausgabe an den jeweiligen Fideikommißbesitzer soll nur mit Genehmigung des 
Fideikommißgerichtes erfolgen. Diesem Gerichte sind jährlich bis spätestens 1. April die Rech- 
nungen für die in dem vorausgegangenen Jahre ausgeführten Reparaturen und gleichzeitig 
eine Außerung des jeweils nächsten Fideikommißberechtigten — die minderjährigen Söhne 
des Fideikommißinhabers ausgeschlossen — darüber vorzulegen, ob an den Gebäuden und der 
Umzäunung weitere Reparaturen für das Rechnungsjahr, nämlich das unmittelbar voran- 
gegangene Jahr rückständig sind oder nötig waren. 
Erfolgt keine Einigung über den Zinsenbezug, so entscheidet das Fideikommißgericht hier- 
über endgiltig und unanfechtbar. 
Ist nicht spätestens bis 1. April um die Herausgabe der Zinsen unter Vorlage der 
Rechnungen und der erwähnten Bestätigung nachgesucht, so sollen diese Zinsen zur Admassie- 
rung des Grundstockvermögens benützt werden. Das Gleiche gilt, falls das Fideikommiß- 
gericht entscheiden sollte, daß die Zinsen nicht an den Fideikommißbesitzer hinauszugeben sind. 
II. Lasten. 
a) Auf den Grundstücken Pl. Nr. 248 und 251 der Steuergemeinde Zedtwitz ruht 
ein Schaftriebrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Anwesens Haus Nr. 44b 
in Zedtwitz, bestehend aus Pl. Nr. 12a und 12b der Steuergemeinde Zedtwitz, in der 
Weise, daß die Berechtigten befugt sind, in der Zeit vom 6. Juli jeden Jahres bis zum 
1. April des darauffolgenden Jahres auf der östlichen Seite der belasteten Grundstücke ein 
Schaftriebrecht der ganzen Länge der belasteten Grundstücke nach und in einer Breite von 
dreieinhalb Metern in der gleichen Richtung auszuüben, in der die Vorbesitzer, Eheleute 
Heinrich und Karoline Hick geborene Klug von Zedtwitz, diesen Schafbetrieb bisher ausge- 
übt haben. 
b) Der Ebefrau des Mitstifters Wilhelm August Ferdinand Freiherrn von Feilitzsch, 
Marianne Luise Freifrau von Feilitzsch geborenen Härtel steht während ihres Witwenstandes
	        
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