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bis zu ihrem Tode das Wohnungsrecht im Schlosse zu Feilitzsch zu. Es erstreckt sich auf
die Räume im Erdgeschosse links vom Eingange zum Schlosse sowie die bisherigen zwei
Schlafzimmer im ersten Stockwerke, ferner auf Boden= und Kelleranteil und Gartenbenützung.
Den Witwen späterer Fideikommißbesitzer wird dasselbe Wohnungsrecht im Schlosse zu
Feilitzsch jedoch mit dem Abmaß eingeräumt, daß der Fideikommißbesitzer jede Witwe nur
noch ein halbes Jahr nach dem Tode seines Vorgängers im Schlosse unentgeltlich wohnen
lassen muß. Falls die Witwen nach Ablauf dieser Zeit die Wohnung räumen müssen, was
vom freien Belieben des Fideikommißbesitzers abhängt, so hat dieser jeder dieser Witwen bis
zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverehelichung eine Jahresentschädigung von dreihundert Mark
zu zahlen.
III. Besitz= und Nachfolgeordnung.
Erster Besitzer des Fideikommisses ist der Mitstifter Wilhelm August Ferdinand Frei-
herr von Feilitzsch in Feilitzsch.
Nach Abgang seines Mannesstammes ist der Mitstifter Enno August Eugen Oskar
Freiherr von Feilitzsch in Feilitzsch zur Zeit im Felde zur Fideikommißfolge berufen und
nach Abgang seines Mannesstammes
à) Max Friedrich Hans Freiherr von Feilitzsch in Brüssel,
b) Otto Heinrich Wilhelm Freiherr von Feilitzsch in München,
c) Arthur Emil Marian Freiherr von Feilitzsch in München,
d) Eduard Otto Freiherr von Feilitzsch in München,
e) Gottfried Karl Friedrich Gustav Freiherr von Feilitzsch in München,
f)sBerthold Heinrich Otto Karl Freiherr von Feilitzsch in München,
g) Alexander Ludwig Friedrich Hugo Freiherr von Feilitzsch in Trogen
je mit ihrer männlichen Nachkommenschaft in der angegebenen Reihenfolge.
Das Familienfideikommiß vererbt sich nur im Mannesstamme.
Die Nachfolge richtet sich bei sämtlichen Berufenen gemäß 8§ 87 des Fideikommißediktes
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch — linealischen Erbfolge.
Nach dem Aussterben der sämtlichen berufenen Linien der Freiherrlich von Feilitzsch'schen
Familie im Mannesstamme soll das Fideikommißgut als Unterstützungsstätte für arme, be-
dürftige Menschen, die Angehörige des oberfränkischen Adels sind, unter dem Namen
„Freiherrlich August und Oskar von Feilitzsch'sche Stiftung“
von der seinerzeit zuständigen Behörde, die insbesondere die Zahl der für den Stiftungs-
zweck in Betracht kommenden Personen zu bestimmen und die Auswahl zu treffen hat, und
nach Maßgabe der zu dieser Zeit geltenden Gesetze oder sonstigen diesen gleichstehenden
Bestimmungen eingerichtet werden.