Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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seh= und Verordnungs L 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 42. 
München, den 10. August 1917. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 29. Juli 1917, die Bildung von Schulbeiräten betreffend. — Bekanntmachung 
vom 1. August 1917, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. — Auszug aus 
der Adels-Matrikel des Königreichs. 
#—. 
Nr. 18909. 
Königliche Verordnung, die Bildung von Schulbeiräten betreffend. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
  
  
  
  
Wir finden Uns bewogen, unter Aufhebung der Verordnung vom 13. August 1905, 
die Schulkommissionen betreffend, und der Verordnung vom 3. Dezember 1908, den Obersten 
Schulrat betreffend, über die Bildung von Schulbeiräten bei den K. Regierungen, Kammern 
des Innern, und bei dem K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten zu verordnen, was folgt: 1 
§ 1. 
Zum Zwecke der fachmännischen gutachtlichen Beratung wichtiger Angelegenheiten der 
Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten, der höheren weiblichen Unterrichtsanstalten, der 
Volkshaupt= und Volksfortbildungsschulen und der Berufsfortbildungsschulen wird bei jeder 
Regierung, Kammer des Innern, ein besonderer Beirat — Kreisschulbeirat — gebildet.
	        
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