Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 45. 951 
neten Personen kann im Falle eines besonderen Bedürfnisses die Zulage ganz oder zum Tei 
zugebilligt werden. Die Gesuche hierwegen sind im allgemeinen nach Maßgabe der Min.= 
Bek. vom 29. Juni 1917 Nr. 17589, abgedruckt im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 150 a 
vom 2. Juli 1917, zu behandeln; jedoch wird die in Ziff. II der letzteren Bekanntmachung 
auf 9000 á festgesetzte Einkommensgrenze auf 12000 —K erweitert. 
5. 
1 Zu dem Diensteinkommen im Sinne dieser Bestimmungen zählen außer dem Gehalt 
auch die persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, dann die beson- 
deren Zulagen nach § 5 der K. Verordnung vom 6. „September 1908 sowie etwaige 
regelmäßig anfallende Nebenvergütungen aus öffentlichen Kassen, ferner eine etwaige Zivil- 
pension, Militärrente, Gendarmeriepension oder Unfallrente. Dagegen bleiben Kriegs= und 
Verstümmelungszulagen, dann Dienstaufwandsentschädigungen bei der Feststellung des Dienst. 
einkommens außer Betracht. 
un Den ledigen Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 6000 MA 
(Ziff. 2 Abs. D und den Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 12000 # 
(Ziff. 4 Abs. I Nr. 2) sind die Kriegsteuerungszulagen gegebenenfalls bis zur Erreichung des- 
senigen jährlichen Gesamtbetrags an Diensteinkommen und Kriegsteuerungszulage zu zahlen, 
den sie erhalten würden, wenn sie ein Diensteinkommen von 6000 oder 12000 .K& be- 
zögen. Der so berechnete Betrag der Zulage ist gegebenenfalls auf den nächsten durch 3 ohne 
Rest teilbaren Markbetrag aufzurunden; die Zulage beträgt mindestens 36 & jährlich. 
6. 
1 Den ledigen Beamten im Sinne der Ziff. 2 werden die verwitweten und geschiedenen 
Beamten, die keinen eigenen Haushalt führen und keine Kinder zu unterhalten haben, 
gleichgeachtet. 
n Die ledigen Beamten, dann die verwitweten oder geschiedenen Beamten, die nachweis- 
lich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichsversicherungsordnung invalide 
Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, bekommen die gleiche 
Zulage wie die verheirateten Beamten. Das gleiche gilt für ledige, verwitwete und ge- 
schiedene Beamte, die einen eigenen Haushalt führen oder Kinder, die nach Ziff. 3 Abs. II 
der Min.-Bek. vom 6. Juni 1917 (GWVBl. S. 159 ff.) zu berücksichtigen sind, zu unter- 
halten haben. 
7. 
1 Die Zulagen werden in monatlichen Teilbeträgen im voraus gleichzeitig mit den Ge- 
haltsbezügen ausbezahlt.
	        
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