Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

1. In § 2 erhält der erste Satz des Abs. II folgende Fassung: 
II. Die Zahlkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. 
2. In § 4 erhält der Abs. V folgende Fassung: 
V. Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit an- 
hängender Zahlkarte, die Nachnahmepaketkarten und die Nachnahmekarten 
mit anhängender Zahlkarte, sowie die blauen Nachnahmezahlkarten werden 
von den Postscheckämtern zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt. 
II. Die Anderungen treten am 1. September 1917 in Kraft. 
München, den 29. August 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
  
Druckfehler-Berichtign#g. 
Im Gesct= und Verordnungs-Blatt 1917 Nr. 39 muß es auf SE. 255 in der Üübersicht der Kreisansgaben 
und Kreiselnnahmen des Regierungsbezirkes Niederbayern für das Jahr 1917 richtig heißen: 
Kreis-Ausgaben: 
Kap. IX „Allgemeiner Reservefonsassstttee 113 885.4 41— 
Kreis-Einnahmen: · 
Mahllggs.FütdiesteisoberrealfchulePassaM..21486.«.
	        
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