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Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches
mechanisches Verfahren hergestellten Abdrucke oder Abzüge, die nach ihrer Form und sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind, endlich unter derselben Be-
dingung zum Gebrauche der Blinden bestimmte Papiere mit erhabenen Punkten oder
Buchstaben.
Über die zulässigen schriftlichen Anderungen und Zusätze s. unter X. Briefe dürfen
den Drucksachen nicht beigefügt sein; ebense ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen
Angaben in gewöhnlicher Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den
etwa in den Büchern usw. enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen
Vermerken, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben.
I! Als Drucksachen gelten auch Abdrucke oder Abzüge, die durch verschiedene Vervielfälti-
gungsverfahren (1), z. B. teils durch Buchdruck, teils durch Hektographie, hergestellt find.
III Nicht als Drucksachen gelten die mit Durchdruck, Paus-(Kopier-Presse oder Schreib-
maschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen mit Zeichen, die eine verabredete
Sprache darstellen können.
Die Sendungen können unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als außer-
gewöhnliche Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften eingeliefert
werden.
a) Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger.
V Die Sendungen sind offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband oder
umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder einfach zusammengefaltet einzuliefern, so daß
ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band usw. können auch Bücher, gleichviel
ob gebunden oder geheftet, versandt werden. Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen
muß in gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt sein und den Vermerk „Blindenschrift“ tragen.
V1 Drucksachen in Rollenform dürfen 75 cm in der Länge und 10 cm im Durchmesser
nicht überschreiten.
VII Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig.
VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten.
IX Mehrere zu einer Sendung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen Auf-
schriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Geschäftspapieren und Warenproben s. § 11.
7* Es ist zulässig:
1. auf gedruckten Besuchskarten, Weihnachts= und Neujahrskarten Namen, Stand
und Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben, sowie mit höchstens fünf
Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche,
Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich
hinzuzufügen;