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auf den Drucksachen selbst Absendungstag, Unterschrift oder Firma sowie Stand
und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers handschriftlich
oder mechanisch anzugeben oder zu ändern;
uDruckfehler zu berichtigen;
Berichtigungsbogen die Urschrift (Manuskript) beizufügen, in den Bogen zu
ändern und zuzusetzen und Bemerkungen über die Berichtigung, die Form und
den Druck zu machen und solche Zusätze auch auf besonderen Zetteln anzubringen;
Stellen des Druckes zu streichen; ·
Wörter oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu unter-
streichen;
bei Preislisten, Börsenzetteln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben und An-
zeigenanerbieten, Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile der Preisbestimmung
zu betrachten sind, bei Reiseankündigungen den Namen des Reisenden, die Zeit
seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt,
handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu berichtigen und in Anzeigen
über Warensendungen den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben;
in Anzeigen über Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag und die Namen
der Schiffe handschriftlich anzugeben;
in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder
Einberufenen und Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken;
auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Landkarten eine Widmung
zu schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit handschriftlichen Zusätzen
über den Inhalt der Sendung zu versehen; die Zusätze dürfen nicht die Eigenschaft
einer besonderen, selbständigen Mitteilung haben;
bei Bücher= und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen Werke hand-
schriftlich zu bezeichren und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu
streichen oder zu unterstreichen;
Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen;
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Titel und Tag,
die Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Ausschnitt entnommen
ist, handschriftlich oder mechanisch hinzuzufügen;
bei Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die durch die
Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder mechanisch
vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu
entwerten oder zu vernichten;