Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind: 
Wechsel über mehr als 800 , 
Wechsel in fremder Sprache, 
Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, wenn der Aussteller durch 
das Wort „effektiv“ oder einen ähnlichen Zusatz die Zahlung in der benannten 
Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, 
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme, 
Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter 
Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift zu protestieren sind. 
1 Es ist beizufügen: 
1. dem Postauftrage zur Geldeinziehung das einzulösende Papier (quittierte Rech- 
nung, quittierter Wechsel, Zinsschein usw.). Mehrere Papiere — bis zu 10 — 
dürfen beigefügt werden, wenn sie demselben Zahlungspflichtigen gleichzeitig zur 
Einlösung vorzuzeigen sind und die einzuziehende Gesamtsumme 800 AM nicht 
übersteigt; 
2. dem Postauftrage zur Annahmeeinholung der zur Annahme vorzuzeigende Wechsel. 
Mehrere Wechsel dürfen beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig 
zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind; 
3. dem Postprotestauftrage der quittierte Wechsel; mehrere Wechsel beizufügen, ist nicht 
gestattet. 
III Der Postauftrag ist auf besonderem Vordruck, der Postauftragskarte, zu erteilen. Es 
gibt Postauftragskarten 
1. a) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Postanweisung, 
b) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Zahlkarte; 
2. für Postaufträge zur Annahmeeinholung; 
3. a) für Postprotestaufträge mit anhängender Postanweisung, 
b) für Postprotestaufträge mit anhängender Zahlkarte. 
Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 Pfg. Vordrucke mit anhängender Zahlkarte 
sind bei den Postscheckämtern käuflich. Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen in 
Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Postauftragskarte anzugeben: 
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung Namen und Wohnort der Person, die 
zahlen soll, den einzuziehenden Betrag, die Zahl der Anlagen und den eigenen 
Namen und Wohnort. Er kann auch den Tag angeben, an dem der Betrag 
eingezogen werden soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung maßgebend. 
Beantragt der Auftraggeber die Uberweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten
	        
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