Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, 
so wird der Postauftrag gebührenfrei zurück- oder weitergesandt. 
V Die Vorschriften dieses Paragraphen über Postprotestaufträge gelten sinngemäß auch 
für Schecke, die protestiert werden sollen. 
DNachnahmesendungen. 
*ä19. 1 Postnachnahme ist bis 800 —K einschließlich bei Briessendungen und Paketen 
zulässig; sie gilt nicht als Wertangabe (8 14,v). Zustellungsurkunden (§ 25) dürfen 
den Nachnahmesendungen nicht beigefügt werden. 
Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme-Paketkarten 
und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte, bei Briefen usw. mit 
Nachnahme, deren einzuziehender Betrag einem Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine 
blaue Nachnahme-Zahlkarte (mit Klebeleiste) auszufüllen. Die Post verkauft je 5 Vordrucke 
zu 5 Pf. Vordrucke mit anhängender Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich. 
Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im 
Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
II Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch Postanweisung 
übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten „Nachnahme Mark 
Pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter Namen und Wohnort 
— in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders. Auf den Nachnahme- 
Paketkarten und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht nötig. 
Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender oder einem Dritten 
durch Zahlkarte überwiesen werden soll, müssen in der Briefaufschrift oder auf dem Paket 
den Vermerk enthalten „Nachnahe Mark . Ff.“ (Marksumme in Zahlen und 
Buchstaben) und unmittelbar darunter „Zahlkarte W. Sch. A. (Ort) . . ... . . . ... 
Konto Nr. . . . N. .. . ... E— 
Beantragt der Absender bei einer Nachnahme die Überweisung auf das Postscheckkonto 
eines Dritten, so hat er auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen anzugeben. 
Der Absender ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder 
Zahlkarte sowie auf der blauen Nachnahme-Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig be- 
zeichnet ist. 
III Der Nachnahmebetrag wird bescheinigt. Wird die Einlieferung der Sendung ohnehin 
bescheinigt, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt. 
IV Am Bestimmungsorte wird die Nachnahmesendung dem Empfänger vorgezeigt und gegen 
den Nachnahmebetrag ausgehändigt. 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden nur Nachnahmesendungen mit dem 
Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ und auch diese nur zum ersten Mal (vIl) vorgezeigt.
	        
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