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Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden,
so wird der Postauftrag gebührenfrei zurück- oder weitergesandt.
V Die Vorschriften dieses Paragraphen über Postprotestaufträge gelten sinngemäß auch
für Schecke, die protestiert werden sollen.
DNachnahmesendungen.
*ä19. 1 Postnachnahme ist bis 800 —K einschließlich bei Briessendungen und Paketen
zulässig; sie gilt nicht als Wertangabe (8 14,v). Zustellungsurkunden (§ 25) dürfen
den Nachnahmesendungen nicht beigefügt werden.
Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme-Paketkarten
und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte, bei Briefen usw. mit
Nachnahme, deren einzuziehender Betrag einem Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine
blaue Nachnahme-Zahlkarte (mit Klebeleiste) auszufüllen. Die Post verkauft je 5 Vordrucke
zu 5 Pf. Vordrucke mit anhängender Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich.
Nicht von der Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im
Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen.
II Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch Postanweisung
übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten „Nachnahme Mark
Pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter Namen und Wohnort
— in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders. Auf den Nachnahme-
Paketkarten und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht nötig.
Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender oder einem Dritten
durch Zahlkarte überwiesen werden soll, müssen in der Briefaufschrift oder auf dem Paket
den Vermerk enthalten „Nachnahe Mark . Ff.“ (Marksumme in Zahlen und
Buchstaben) und unmittelbar darunter „Zahlkarte W. Sch. A. (Ort) . . ... . . . ...
Konto Nr. . . . N. .. . ... E—
Beantragt der Absender bei einer Nachnahme die Überweisung auf das Postscheckkonto
eines Dritten, so hat er auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen anzugeben.
Der Absender ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder
Zahlkarte sowie auf der blauen Nachnahme-Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig be-
zeichnet ist.
III Der Nachnahmebetrag wird bescheinigt. Wird die Einlieferung der Sendung ohnehin
bescheinigt, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt.
IV Am Bestimmungsorte wird die Nachnahmesendung dem Empfänger vorgezeigt und gegen
den Nachnahmebetrag ausgehändigt.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden nur Nachnahmesendungen mit dem
Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ und auch diese nur zum ersten Mal (vIl) vorgezeigt.