Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 379 
Der eingezogene Betrag wird dem Absender nach Abzug der Postanweisungsgebühr durch 
Postanweisung (§ 20) übermittelt. Auf dem Abschnitt der Postanweisung ist die Nach- 
nahmesendung zu bezeichnen. Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nach- 
nahme-Zahlkarte mit Klebeleiste benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag auf das in 
der Zahlkarte angegebene Postscheckkonto überwiesen. 
VI Wird die Einlösung der Nachnahme verweigert, so wird die Sendung sofort zurück- 
geschickt, wenn sie nicht zunächst als unbestellbar zu melden ist (§ 45). 
Auf Verlangen wird dem Empfänger eine siebentägige Einlösungsfrist gewährt, die vom 
Tage nach dem Eingang an rechnet. Sonntage und allgemeine Feiertage, an denen die 
Nachnahmesendung bestimmungsgemäß nicht vorgezeigt worden ist, zählen dabei nicht mit. 
Wird die Sendung bis zum letzten Tage der Frist nicht eingelöst, so wird sie an diesem 
Tage nochmals vorgezeigt und, wenn die Einlösung verweigert wird, sofort zurückgesandt. 
Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch aus einem anderen Grund erfolglos, so wird die 
Sendung noch bis zum Schluß der Postschalterstunden zur Einlösung bereitgehalten. 
Die Einlösungsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Aufschrift (bei Paketen auch die Nach- 
nahme-Paketkarte) den Vermerk „Sofort zurück“ oder eine ähnliche Angabe enthält. 
Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage 
nach dem Eingang zur Verfügung des Empfängers gehalten, wenn er nicht vorher die 
Annahme verweigert. 
Bei Nachsendung (§ 44) wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen 
Bestimmungsort besonders berechnet. 
VII Der Absender kann unter den Bedingungen des § 33 die Nachnahme nachträglich 
streichen oder ändern lassen. 
VIII Ist eine Nachnahmesendung ohne ordnungsmäßige Einziehung des Nachnahmebetrags 
ausgehändigt worden, so ersetzt die Post dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines 
Anspruchs gegen den Empfänger, bei Einschreib= und Wertsendungen sowie bei gewöhnlichen 
Paketen den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme. 
IX Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1. Das Porto und die Reichsabgabe für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, 
bei Einschreib= und Wertsendungen auch die Einschreib= und die Versicherungs- 
gebühr; 
2. eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3. für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach 
§ 20, u oder die Zahlkartengebühr nach dem Postscheckgesetz § 5 Ziffer 1. 
Die Vorzeigegebühr (2) wird zugleich mit dem Porto usw. erhoben; sie ist auch zu ent- 
richten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. Die Postanweisungsgebühr (3) wird von
	        
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