Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 383 
Überweisung zurück. Dem Antrag muß der Kreditbrief mit den übriggebliebenen Vordrucken 
beiliegen. 
Wird während der Gültigkeitsdauer das Guthaben vollständig abgehoben, so behält bei der letzten 
Abhebung die Auszahlungs-Postanstalt den Kreditbrief mit den übriggebliebenen Vordrucken zurück. 
Durch lEilboten zu bestellende Sendungen. 
& 22. 1 Postsendungen werden durch besonderen Boten zugestellt (Eilbestellung), wenn 
es der Absender in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, durch den unter- 
strichenen Vermerk „Durch Eilboten“ verlangt. Andere Bezeichnungen wie „Dringend“, 
„Eilig“ usw. reichen hierzu nicht aus. 
II Sie werden sogleich nach der Ankunft bestellt, zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr 
früh aber nur dann, wenn der Absender dem Eilbestellvermerk hinzugefügt hat „auch nachts". 
III Der Absender zahlt die Gebühr für die Eilbestellung (v) voraus oder überläßt die 
Zahlung dem Empfänger, je nachdem er hinzufügt „Bote bezahlt“" oder nicht 
IV Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
gewöhnliche und eingeschriebene Pakete bis 5 kg und Sendungen mit einer Wertangabe bis 
800 —KX und bis 5 kg überbringt der Eilbote selbst, dagegen bei schwereren Paketen und 
bei Sendungen mit höherer Wertangabe nur die Paketkarte oder den Ablieferungsschein. 
Die oberste Postbehörde ist berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Wertgrenzen für 
bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter v festgesetzten Ge- 
bühren entsprechend zu erhöhen; anderseits kann sie für Wertsendungen, Postanweisungen 
oder Pakete die Nacht-Eilbestellung beschränken. 
V Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. wenn sie der Absender vorauszahlt, 
1. für jede Briefsendung, jede Postanweisung, jeden Wertbrief, jeden Ablieferungs- 
schein und jede Paketkarte 
im Ortsbestellbezirk . . .25Pf., 
im Landbestellbezirk 60 „, 
im Landbestellbezirk des Aufgabe- Postorts jedoch die wirklichen Botenkosten, zu 
deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinter- 
legen hat, mindestens aber 25 Pf.; 
2. für jedes Paket 
im Ortsbestellbezirk 40 Pf., 
im Landbestellbezrk 0p0D0 „ 
B. wenn der Empfänger den Botenlohn zu ahlen bat, bei allen Sendungen die wirklichen 
Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der Gegenstände zu A 1 und 40 Pf. 
für ein Paket. 
80“
	        
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