Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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VI Trägt ein Bote mehrere Eilsendungen an denselben Empfänger gleichzeitig ab, für die 
diesem die Zahlung des Botenlohns überlassen ist, so ist zu erheben: 
1. wenn nur Briefsendungen abgetragen werden, für eine Briefsendung der volle 
Betrag und für die anderen je 10 Pf.; 
2. wenn nur Pakete abgetragen werden, für jedes Paket mindestens 40 Pf.; 
3. wenn Briefsendungen und Pakete abgetragen werden, der Botenlohn für die Pakete 
und 10 Pf. für jede Briessendung. 
Was an Eilbestellgeld vorausbezahlt ist, wird dem Empfänger zugute gerechnet. Die 
für etwa gleichzeitig abzutragende Telegramme vorausbezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei 
außer Betracht. 
VI Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die Freimarken 
zur Deckung der Gebühren für Beförderung und Eilbestellung (v A) nicht aus, so werden 
die Sätze unter v B abzüglich des Wertes der die Beförderungsgebühr übersteigenden Frei- 
marken erhoben. 
VIII Vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort werden keine Sendungen durch Eil- 
boten befördert. Dagegen können Sendungen, die einer Postanstalt von einer anderen zu- 
gehen, nach einer dritten durch Eilboten befördert werden, wenn diese nicht über 15 km 
entfernt ist. In diesen Fällen muß die Aufschrift unter der Angabe des Bestimmungsors 
den Vermerk enthalten „Von . (Bezeichnung der Postanstalt, von der aus 
die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen 
sind stets die wirklichen Botenkosten, mindestens aber die unter v A für die Landbestellung 
festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen 
Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
1X Hat der Absender den Botenlohn nicht oder nicht voll vorausbezahlt und verweigert 
der Empfänger die Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln und dem 
Absender gegen Entrichtung der nach v B oder nach vu zu berechnenden Gebühr zurückzugeben. 
* Auch auf Antrag des Empfängers kann ausnahmsweise Eilbestellung stattfinden, wenn 
es der Dienstbetrieb erlaubt. Dann ist der Botenlohn nach v B zu erheben, aber ohne 
die unter VvI vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitigem Abtragen mehrerer Gegenstände. 
Bahnhofebriefe. 
&23. 1 Wünscht ein Empfänger Briefe eines bestimmten Absenders am Bahnhof 
unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so 
hat er dies der Postanstalt seines Wohnorts mitzuteilen, die ihm gegen die festgesetzte 
Gebühr (17) einen Ausweis aushändigt. 
II Der Empfänger muß den Absender veranlassen, die Bahnhofsbriefe stets zu demselben 
Zuge aufzuliefern.
	        
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