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VI Trägt ein Bote mehrere Eilsendungen an denselben Empfänger gleichzeitig ab, für die
diesem die Zahlung des Botenlohns überlassen ist, so ist zu erheben:
1. wenn nur Briefsendungen abgetragen werden, für eine Briefsendung der volle
Betrag und für die anderen je 10 Pf.;
2. wenn nur Pakete abgetragen werden, für jedes Paket mindestens 40 Pf.;
3. wenn Briefsendungen und Pakete abgetragen werden, der Botenlohn für die Pakete
und 10 Pf. für jede Briessendung.
Was an Eilbestellgeld vorausbezahlt ist, wird dem Empfänger zugute gerechnet. Die
für etwa gleichzeitig abzutragende Telegramme vorausbezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei
außer Betracht.
VI Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die Freimarken
zur Deckung der Gebühren für Beförderung und Eilbestellung (v A) nicht aus, so werden
die Sätze unter v B abzüglich des Wertes der die Beförderungsgebühr übersteigenden Frei-
marken erhoben.
VIII Vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort werden keine Sendungen durch Eil-
boten befördert. Dagegen können Sendungen, die einer Postanstalt von einer anderen zu-
gehen, nach einer dritten durch Eilboten befördert werden, wenn diese nicht über 15 km
entfernt ist. In diesen Fällen muß die Aufschrift unter der Angabe des Bestimmungsors
den Vermerk enthalten „Von . (Bezeichnung der Postanstalt, von der aus
die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen
sind stets die wirklichen Botenkosten, mindestens aber die unter v A für die Landbestellung
festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen
Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen.
1X Hat der Absender den Botenlohn nicht oder nicht voll vorausbezahlt und verweigert
der Empfänger die Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln und dem
Absender gegen Entrichtung der nach v B oder nach vu zu berechnenden Gebühr zurückzugeben.
* Auch auf Antrag des Empfängers kann ausnahmsweise Eilbestellung stattfinden, wenn
es der Dienstbetrieb erlaubt. Dann ist der Botenlohn nach v B zu erheben, aber ohne
die unter VvI vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitigem Abtragen mehrerer Gegenstände.
Bahnhofebriefe.
&23. 1 Wünscht ein Empfänger Briefe eines bestimmten Absenders am Bahnhof
unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so
hat er dies der Postanstalt seines Wohnorts mitzuteilen, die ihm gegen die festgesetzte
Gebühr (17) einen Ausweis aushändigt.
II Der Empfänger muß den Absender veranlassen, die Bahnhofsbriefe stets zu demselben
Zuge aufzuliefern.